Durch das InvStRG vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730) wurde nicht nur die Besteuerung der Investmentfonds, sondern auch die Besteuerung der Anleger an Investmentfonds grundlegend geändert. Seit Inkrafttreten am 1.1.2018 (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InvStG) erzielt der Anleger aus seinen Anteilen an Publikums-Investmentfonds Investmenterträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 InvStG.
Beraterhinweis Als Investmentfonds werden alle Investmentfonds bezeichnet, die nicht die besonderen Voraussetzungen für Spezial-Investmentfonds i.S.d. § 26 InvStG erfüllen. Diese dienen v.a. institutionellen Anlagezwecken (Spezial-Investmentfonds und deren steuerliche Behandlung sind nicht Gegenstand dieses Beitrags; die Steuerpflicht der Erträge dieser Anteile ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Die Investmenterträge gehören, sofern diese nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören (Subsidiaritätsprinzip gem. § 20 Abs. 8 EStG), zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen beim Privatanleger dem Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG.
Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens: Da Investmentfonds ab dem 1.1.2018 mit bestimmten Erträgen selbst der Besteuerung unterliegen, ist ein Teil der vom Anleger erzielten Investmenterträge bereits steuerlich vorbelastet. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, unterliegen die Investmenterträge beim Anleger je nach Assetklasse einer Teilfreistellung nach § 20 InvStG. Die Höhe des Teilfreistellungssatzes ist von der Assetklasse sowie von den Besteuerungseigenschaften des Anlegers abhängig (§ 20 InvStG).
- Aktienfonds: Investiert der Privatanleger in einen Aktienfonds, sind seine Erträge hieraus zu 30 % steuerfrei. Ein Aktienfonds ist ein Investmentfonds, der fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt (§ 2 Abs. 6 Satz 1 InvStG).
- Mischfonds: Für einen Mischfonds, der fortlaufend mindestens 25 % aber höchstens 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt (§ 2 Abs. 7 Satz 1 InvStG), erhält der Privatanleger eine Steuerbefreiung i.H.v. 15 %.
- Immobilienfonds/Auslands-Immobilienfonds: Bei Immobilienfonds, die fortlaufend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Immobilien anlegen (§ 2 Abs. 9 Satz 1 InvStG), beträgt die Steuerbefreiung für alle Anleger 60 %. Ein Auslands-Immobilienfonds liegt vor, wenn dieser fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften anlegt. In diesem Fall wird eine Freistellung i.H.v. 80 % auf die Investmenterträge gewährt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG).
- Sonstige Investmentfonds: Sonstige Investmentfonds erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Aktien-, Misch-, Immobilien- oder Auslandsimmobilienfonds. Für Sonstige Investmentfonds wird eine Teilfreistellung nicht gewährt.
Überblick über die verschiedenen Teilfreistellungssätze nach § 20 InvStG im Privatvermögen:
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Privatanleger |
Aktienfonds |
30 % |
Mischfonds |
15 % |
Immobilienfonds |
60 % |
Auslands-Immobilienfonds |
80 % |
Sonstige Investmentfonds |
– |
Die jeweilige Assetklasse ergibt sich aus den Anlagebedingungen des Investmentfonds.
Beraterhinweis Die Teilfreistellung entfaltet nur für die Assetklassen Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds und Auslandsimmobilienfonds ihre Wirkung. Für Anteile an Sonstigen Investmentfonds (z.B. Geldmarktfonds, Rentenfonds, Währungsfonds) wird keine Teilfreistellung gewährt, da auf Ebene des Investmentfonds insoweit i.d.R. keine steuerliche Vorbelastung entsteht.
Einschränkung des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs: Aufgrund der teilweisen Steuerbefreiung von Investmenterträgen beim Anleger sind damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten) nach § 21 InvStG i.H.d. anwendbaren Teilfreistellungssatzes nicht abzugsfähig. Beim Privatanleger entfaltet diese Regelung keine Wirkung, da für Investmenterträge, die dem Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, ein Werbungskostenabzug gem. § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen ist.
Anschaffungs- und Veräußerungsfiktion: Um Wertveränderungen, die bereits unter der alten Rechtslage entstanden sind, von den Wertveränderungen ab dem 1.1.2018 abzugrenzen und einen einheitlichen Übergang auf das neue Recht sicherzustellen, gelten Investmentanteile, die vor dem 1.1.2018 erworben wurden, zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als angeschafft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG; vgl. BT-Drucks. 18/8045, 123). Diese Veräußerungsfiktion führt jedoch nicht zur sofortigen Besteuerung der (steuerverstrickten) Wertveränderungen, sondern zu einer nachgelagerten Besteuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Anteile (§ 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG).
Der fiktive Veräußerungsgewinn ist nach den Vorschriften zur alten Rechtslage zu ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt somit gem. § 8 Abs. 5 InvStG in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (vgl. hierzu auch Rz. 195 bis 196b des BMF v. 18.8.2...