Im Rahmen der Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften aus Kapitalvermögen, werden die Einkünfte i.d.R. gesondert und einheitlich festgestellt (vgl. §§ 179 ff. AO). Häufig handelt es sich bei diesen Gemeinschaften um Erbengemeinschaften oder andere Bruchteilsgemeinschaften. Die Feststellung der Einkünfte einschl. der Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Gemeinschafter/Gesellschafter erfolgt im Feststellungsverfahren mithilfe eines Feststellungsbescheides (§§ 180 ff. AO). Der Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).

Beraterhinweis Der Feststellungsbescheid entfaltet hinsichtlich der Frage der Inanspruchnahme der Veranlagungsoptionen gem. § 32d Abs. 4 und 6 EStG keine Bindungswirkung für den Steuerbescheid (BMF v. 18.1.2016 – IV C 1 - S 2252/08/10004 :017, BStBl. I 2016, 85 Rz. 72; s. dazu Anemüller, ErbStB 2016, 158). Die gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden bei der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Mitglieds oder Gesellschafters berücksichtigt (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 289). Ebenfalls keine Bindungswirkung entfaltet der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Qualifizierung der Einkunftsart auf Ebene des jeweiligen Beteiligten (BFH v. 11.4.2005 – GrS 2/02, BStBl. II 2005, 679 = FR 2005, 1026, zur Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft).

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen gelten für die Erfassung von Kapitaleinkünften im Veranlagungsverfahren der (vermögensverwaltend) Beteiligten (Folgebescheid) folgende Grundsätze:

 
  Abgeltungswirkung des Steuerabzugs Obligatorische Einbeziehung in den Folgebescheid Fakultative Einbeziehung in den Folgebescheid
Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (ohne Fälle des § 32d Abs. 2 EStG) Grds. Ja Nein

Ja

(insb. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG)
Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 2 EStG (tarifliche Besteuerung gem. §§ 32a ff. EStG) Nein

Ja

(Ausnahme: Option i.R. unternehmerischer Beteiligungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
-/-
Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben ("25 %") -/-

Ja

(§ 32d Abs. 3 EStG)
-/-
Festgestellte Verluste (insb. aufgrund einer Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 EStG) -/- Ja -/-

Beraterhinweis Der Antrag auf Günstigerprüfung kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheides gestellt werden oder solange eine Änderung nach den Vorschriften der AO (z.B. § 164 Abs. 2 AO) oder den Einzelsteuergesetzen möglich ist. §§ 177 und 351 Abs. 1 AO sind zu beachten (vgl. BFH v. 12.5.2015 – VIII R 14/13, BStBl. II 2015, 806 = ErbStB 2015, 314 [Günther]). Ein Antrag auf Günstigerprüfung kann nur mithilfe der Angaben in der Anlage KAP (Zeile 4) gestellt werden.

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