Die Angaben zur Zeile 10 sind erforderlich, um den Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR gem. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG in Anspruch nehmen zu können. Begünstigt sind bestandsgeschützte Alt-Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Die Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben steuerfrei. Der Bestandsschutz ist allerdings für Wertveränderungen, die ab dem 1.1.2018 eingetreten sind, entfallen. Das bedeutet, dass die ab 2018 eingetretenen Wertveränderungen steuerpflichtig sind, auch wenn die Alt-Anteile vor 2009 erworben wurden. Die Steuerpflicht tritt allerdings nur ein, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100.000 EUR übersteigt. Der Freibetrag wird personenbezogen gewährt, d.h. jedem Ehegatten/Lebenspartner steht ein eigener Freibetrag zu. Der Freibetrag ist jedoch – anders als der Sparer-Pauschbetrag – nicht zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern übertragbar.
Beraterhinweis Bei inländischer Depotführung wird der begünstigte Gewinn zur Zeile 10 in der Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Auszug aus dem BMF-Schreiben v. 11.11.2020 (BStBl. I 2020, 1134), Muster I
Gesonderte Feststellung: Der am Schluss des VZ verbleibende Freibetrag ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG). Für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das FA zuständig, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. Veranlagungsverfahren: Der Freibetrag kann ausschließlich im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Teilfreistellung: Die Angaben zur Zeile 10 sind nach Anwendung der Teilfreistellung gem. § 20 InvStG zu machen. Ausnahmen vom Bestandsschutz: Nicht bestandsgeschützt sind hingegen Alt-Anteile i.S.d. § 21 Abs. 2a, 2b InvStG 2004, sog. Millionärsfonds bzw. Geldmarktfonds (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 4 InvStG). Bei inländischer Depotführung wird im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung gesondert auf den Sachverhalt hingewiesen.
Für die Inanspruchnahme des Freibetrags sind nur die in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Gewinne maßgeblich. Verluste aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile bleiben insoweit unberücksichtigt. Werden die zur Zeile 7 ausgewiesenen Kapitalerträge aufgrund der Inanspruchnahme des Freibetrags negativ, findet der Betrag insoweit in die Feststellung des allgemeinen Verlusts nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG eingang.
In der Einkommensteuererklärung sind ergänzend zu den Angaben auf der Anlage KAP Angaben zur Feststellung eines Freibetrags nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG zum Vorjahr (hier: 31.12.2020) zu machen, vgl. Zeile 10 der Anlage Sonstiges (s. Abb. unten).
Auszug aus der Anlage Sonstiges