Einzelfragen zur Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7, 10 und 13 EStG: Nach Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 183 (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85) ist für Fälle der Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage gem. § 43a Abs. 2 Satz 7, 10 und 13 EStG geregelt, dass für den Fall, dass die beim KapESt-Abzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner als der tatsächlich erzielte Ertrag ist, die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 EStG nur insoweit eintritt, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterlegen haben und für den darüber hinausgehenden Betrag eine Veranlagungspflicht nach §§ 25 ff. EStG besteht. Die Finanzverwaltung sieht im Billigkeitswege von einer Veranlagungspflicht ab (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 183), wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 EUR beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG vorliegen.
Beraterhinweis Nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG tritt bei Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage (inländische Depotführung) zur Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns auf den 31.12.2017 keine Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ein. Daher ist ein solcher Vorgang stets aufzuklären und zu deklarieren (§ 56 Abs. 3 Satz 5 InvStG). Die Versteuerung des auf den 31.12.2017 ermittelten fiktiven Veräußerungsgewinns ist bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Investmentanteile aufgeschoben. Bei Depotführung im Ausland besteht ohnehin die Verpflichtung, die Besteuerungsgrundlagen regelmäßig mithilfe der Anlage KAP-INV zu erklären. Bei inländischer Depotführung wird in der Steuerbescheinigung auf die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage im nachrichtlichen Teil hingewiesen.
Hinweis auf fehlende Möglichkeit zur Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage: Kann der Entrichtungspflichtige weder den Rücknahmepreis noch den Börsen- oder Marktpreis ermitteln, so ist keine Ersatzbemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 anzusetzen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen zwar Anschaffungskosten vorliegen, aber weder der Rücknahmepreis noch der Börsen- oder Marktpreis ermittelbar ist. Es ist keine Anzeige des Entrichtungspflichtigen ggü. dem zuständigen FA hinsichtlich des fehlenden Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 erforderlich. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung werden auch Alt-Anteile gesondert ausgewiesen, bei denen die Ersatzbemessungsgrundlage nicht ermittelt werden konnte. Es sind jedoch nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG 30 % der Einnahmen aus der tatsächlichen Veräußerung als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem 1.1.2018 entstandenen Gewinn anzusetzen (vgl. BMF v. 11.11.2020 – IV C 1 - S 2401/19/10003:001 BStBl. I 2020, 1134 Rz. 33). Die Deklaration erfolgt in den Zeilen 7 und 11 der Anlage KAP.