In den folgenden Fällen ergibt sich aus § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG eine Veranlagungspflicht:
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die mangels wesentlicher Beteiligung nicht von § 17 EStG erfasst werden und keinem Steuerabzug durch die auszahlende Stelle gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG unterliegen, z.B. GmbH-Beteiligung;
- verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit diese nicht ausnahmsweise dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben;
- Vorabpauschalen i.S.d. § 18 InvStG, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben; das gilt auch bei inländischer Depotführung (diese Fallkonstellation kann über die Anlage KAP-INV erklärt werden)
- Veräußerung von Investmentanteilen, bei denen im Fall der inländischen Depotführung die Höhe der Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Regelungen in § 17 InvStG durch die auszahlende Stelle nicht in zutreffender Höhe berücksichtigt wurde;
- Veräußerung oder Beendigung von stillen Beteiligungen/partiarischen Darlehen;
- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden einschl. des Gewinns aus deren Veräußerung;
- Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen aus Versicherungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG;
- sämtliche Kapitalerträge, die über einen ausländischen Schuldner oder eine ausländische Zahlstelle erzielt werden, da in diesen Fällen grundsätzlich keine Verpflichtung zum Steuerabzug nach §§ 43 ff. EStG besteht;
- Zinserträge aus Privatdarlehen;
- Zinsscheine bestimmter Fremdwährungsanleihen, z.B. der Afrikanischen Entwicklungsbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der International Finance Corporation, der Weltbank und der Interamerikanischen Entwicklungsbank, wenn die Zinsscheine im Tafelgeschäft bei Kreditinstituten eingelöst werden, die in den jeweiligen Emissionsbedingungen als Zahlstellen genannt sind. Dies gilt auch für die Einlösung der Anleihen (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85, zul. geändert durch BMF v. 12.4.2018 – IV C 1 - S 2252/08/10004: 021, BStBl. I 2018, 624 Rz. 160);
- negative Quellensteuer (BMF v. 15.12.2017 – IV C 1 - S 2401/08/10001:018, BStBl. I 2018, 13 Rz. 38 und BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 241c);
- Veräußerung einer Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft, z.B. bei Austritt eines Gesellschafters. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG werden die einzelnen Wirtschaftsgüter betrachtet (BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 72, 73 und BMF v. 16.9.2019 – IV C 1 - S 2252/08/10004:027, BStBl. I 2019, 889 Rz. 79).
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