5.2.1 Veräußerungspreis
Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG ist grundsätzlich der Unterschied, der sich bei Gegenüberstellung des Veräußerungspreises einerseits und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzüglich der AfA und zuzüglich der mit dem Veräußerungsgeschäft in Zusammenhang stehenden Werbungskosten andererseits ergibt. Hiervon unabhängig ist die Frage, wann und auf welche Weise der Veräußerungspreis zu entrichten und wann der Gewinn bzw. der Verlust steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.
Die Ermittlung der Einkünfte ist grundsätzlich für jedes Veräußerungsgeschäft gesondert vorzunehmen.
Ein Gesamtkaufpreis (bei der Veräußerung wie auch bei der Anschaffung) für mehrere Wirtschaftsgüter ist im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen.
Zum Veräußerungspreis gehört alles, was der Steuerpflichtige anlässlich der Veräußerung oder im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihr in Geld oder Geldeswert erhält. Für den Fall, dass die als Veräußerungspreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Käufers erbracht worden ist – z. B. Schadensersatzanspuch, Rücknahme des Kaufpreises –, ist der vereinbarte Kaufpreis aufzuteilen.
Veräußerung eines bebauten Erbbaurechts
Bei Veräußerung eines "bebauten Erbbaurechts" entfällt der Veräußerungspreis insgesamt auf das Gebäude, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich nur etwas für das Gebäude gezahlt hat und gegenüber dem Erbbauverpflichteten nur zur Zahlung des laufenden Erbbauzinses verpflichtet ist.
Zum Veräußerungspreis rechnen auch die vom Erwerber z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge als Gegenleistung für die Veräußerung übernommenen Verbindlichkeiten. Dies gilt jedoch nicht grundsätzlich bei Veräußerungen durch Personengesellschaften. Hier ist der Veräußerungserlös des Gesellschafters nicht um eine anteilige Verbindlichkeit der Fondsgesellschaft zu erhöhen, soweit der veräußernde Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft nicht haftet. Soweit die Verbindlichkeiten erst künftig zu tilgen sind, sind sie mit dem abgezinsten Wert anzusetzen.
5.2.2 Anschaffungskosten
Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die erbracht werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und es nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG i. V. m. § 255 Abs. 1 HGB in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Neben dem Kaufpreis für das Wirtschaftsgut gehören dazu auch
- die Anschaffungsnebenkosten, wie z. B. die Inseratskosten, Maklerhonorare, Notargebühren, Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer (nicht jedoch bei einer durch Wechsel des Gesellschafterbestands ausgelösten Grunderwerbsteuer), Ankaufspesen bei Wertpapieren, Zurechnung eines Strategieentgelts an den Vermögensverwalter, und
- die nachträglichen Anschaffungskosten. Von nachträglichen Anschaffungskosten spricht man, wenn sich nach Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über das Wirtschaftsgut die durch seine Anschaffung veranlassten Aufwendungen erhöhen, also z. B. bei einer nachträglichen Kaufpreiserhöhung wegen eines Rechtsstreits oder einer Nachzahlung von Grundsteuer.
Nicht zu den Anschaffungskosten zählen die mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts zusammenhängenden Finanzierungskosten.
Bei einem Tausch bestimmen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts, z. B. bei Aktientausch nach dem Börsenkurs der Alt-Aktien am Tauschtag.
Der Zahlungszeitpunkt ist grundsätzlich ohne Belang.
Öffentliche Zuschüsse mindern die Anschaffungskosten
Erhält der Steuerpflichtige öffentliche oder private Zuschüsse zu den Anschaffungskosten, die keine Mieterzuschüsse i. S. d. R 21.5 Abs. 3 EStR sind, müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um diese Zuschüsse gekürzt werden. Die Investitionszulage mindert die Anschaffungskosten nicht.
5.2.3 Herstellungskosten
Herstellungskosten i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwen...