Veräußerungsverluste können nur mit Veräußerungsgewinnen im gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden. Das bedeutet: Veräußerungsverluste können also nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der Ausgleich negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten mit Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 23 EStG ist aber nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 EStG möglich.
Die Regelung ist verfassungsgemäß.
Verluste aus Grundstücksgeschäften dürfen mit Gewinnen aus Verkäufen mit anderen Wirtschaftsgütern und umgekehrt verrechnet werden. Verluste, die durch Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Veräußerungsfristen entstehen, sind nicht ausgleichsfähig.
7.1 Ehegatten/Lebenspartner
Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind Veräußerungsverluste des einen Ehegatten mit Veräußerungsgewinnen des anderen Ehegatten auszugleichen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn des anderen Ehegatten steuerfrei bleibt, weil er die Freigrenze von 1.000 EUR nicht überschreitet. Entsprechendes gilt auch für Lebenspartner.
7.2 Verrechenbarkeit
Der Steuerpflichtige darf nicht im Entstehungsjahr ausgeglichene Verluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und der folgenden Veranlagungszeiträume nach Maßgabe des § 10d EStG verrechnen. Möglich ist nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ein Verlustrücktrag ins Vorjahr und anschließend ein unbegrenzter Verlustvortrag innerhalb der Einkunftsart.
Nicht ausgeglichene Verluste können allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn im Jahr der Verlustentstehung ein entsprechender Verlustfeststellungsbescheid ergangen ist. Somit ist über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht im Jahr der Verrechnung, sondern allein im Jahr der Entstehung zu entscheiden.
7.3 Verlustrücktrag
Der Steuerpflichtige kann den Verlustrücktrag betragsgemäß nicht begrenzen. Jedoch kann auf den Verlustrücktrag verzichtet werden. Wird der im Verlustabzugsjahr erzielte Gesamtgewinn durch Verlustrücktrag oder Verlustvortrag unter die Freigrenze von 1.000 EUR "gedrückt", bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte steuerpflichtig.
Begrenzung des Verlustrücktrags
A hat im VZ 2023 einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 1.500 EUR erzielt. Im VZ 2024 ergibt sich ein rücktragbarer Verlust i. H. v. 1.000 EUR. A könnte den Verlust zurücktragen lassen oder aber auch auf den Rücktrag verzichten, wodurch der Verlust vorgetragen wird. Der verbleibende Gewinn i. H. v. 500 EUR für den VZ 2023 bliebe aber auch im Falle des Verlustrücktrags steuerpflichtig.