OFD Erfurt, Verfügung v. 25.6.2002, S 2256 A - 10 - L 223
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 gilt nunmehr auch die Entnahme als Anschaffung i.S. des § 23 EStG mit der Folge, dass die Veräußerung eines entnommenen oder im Rahmen einer Betriebsaufgabe privatisierten Grundstücks innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. dieser Regelung darstellt.
Wird ein Grundstück veräußert, das vorher aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt worden ist,
- tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder. Herstellungskosten der Wert, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StBereinG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Tz. 33 des BMF-Schreibens vom 5.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383, EStH Anhang 26a).
- Entsprechendes gilt für den Fall, in dem das Grundstück anlässlich der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt worden ist, und zwar auch dann, wenn die Überführung vor dem 1.1.1999 erfolgt ist (Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 5.10.2000, a.a.O.).
Zur Beantwortung der Frage, wie der Gesetzeswortlaut („mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist”) auszulegen ist, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
a) Die Entnahme erfolgte zum Teilwert/gemeinen Wert. Die aufgedeckten stillen Reserven sind besteuert worden.
Zur Ermittlung des Gewinns aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist vom Veräußerungspreis der Betrag abzuziehen, mit dem das Grundstück bei der Entnahme (Betriebsaufgabe) bewertet worden ist.
b) Eine Besteuerung des Entnahme- bzw. Aufgabegewinns ist unterblieben. Eine Änderung des betreffenden Steuerbescheides kommt aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht.
Die im Zeitpunkt der Entnahme/Betriebsaufgabe vorhandenen stillen Reserven sind steuerlich nicht erfasst worden. Der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.12.1999, BStBl 2000 II S. 656 unter 2a) m.w.N.) zum Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage nach einer Entnahme entsprechend. ist damit auch für Zwecke des § 23 EStG davon auszugehen, dass das Grundstück bei der Überführung ins Privatvermögen mit dem Buchwert angesetzt worden ist. Zur Ermittlung des Gewinns aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist. der Veräußerungspreis deshalb auch nur um den Buchwert des privatisierten Grundstücks im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Betriebsaufgabe zu vermindern.
c) Bei der Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen ist der Entnahmegewinn kraft gesetzlicher Regelung (insb. § 13 Abs. 5 EStG) nicht zur Einkommensteuer herangezogen worden.
Zur Ermittlung des Gewinns aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist der Veräußerungspreis um den Buchwert des privatisierten Grundstücks im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Betriebsaufgabe zu vermindern (Tz. 34 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 5.10.2000, a.a.O.).
d) Bei der Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen ist der entsprechende Entnahme- bzw. Aufgabegewinn nicht zur Einkommensteuer herangezogen worden, weil die Freibeträge nach § 16 Abs. 4, §§ 14, 14a, § 18 Abs. 3 EStG nicht überschritten wurden.
Auch in diesem Fall ist der Veräußerungspreis um den Betrag zu mindern, mit dem das Grundstück bei der Entnahme (Betriebsaufgabe) bewertet worden ist.
Bei bebauten Grundstücken ist bei der Ermittlung des Gewinns aus dem privaten Veräußerungsgeschäft der nach den vorstehenden Ausführungen als Anschaffungskosten anzusetzende Wert nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG zusätzlich noch um die AfA zu kürzen, soweit sie für die Zeit nach der Entnahme bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 EStG abgezogen worden ist.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Satz 2