Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto (Vollhafter/Teilhafter/Einzelunternehmer)
- Bar- oder Sachentnahme
- Bewertung der Sachentnahmen
- Umsatzsteuer
1 So kontieren Sie richtig:
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Privatentnahmen allgemein (Vollhafter/Einzelunternehmer) |
1800 |
2100 |
|
Privatentnahmen allgemein |
Privatsteuern (Vollhafter/Einzelunternehmer) |
1810 |
2150 |
|
Privatsteuern |
Privatentnahmen allgemein (Teilhafter) |
1900 |
2500 |
|
Privatentnahmen allgemein |
Privatsteuern (Teilhafter) |
1910 |
2550 |
|
Privatsteuern |
So kontieren Sie richtig:
Bei Entnahmen können sich unterschiedliche Auswirkungen sowohl auf den Gewinn als auch auf die Umsatzsteuer ergeben. Ein wesentlicher Faktor ist, ob Barbeträge oder Sachleistungen aus dem Unternehmen für private Zwecke entnommen werden. Die Entnahme von Barbeträgen, z. B. für den eigenen Lebensunterhalt, wirkt sich grundsätzlich nicht auf den Gewinn aus, weil § 4 Abs. 1 EStG den Gewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um Entnahmen und vermindert um Einlagen, definiert. Die Entnahme von Barbeträgen aus der Kasse oder vom Bankkonto bucht der Einzelunternehmer in seiner Buchführung auf das Konto "Privatentnahmen allgemein" 1800/2100 (SKR 03/04).
Privatentnahmen allgemein |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Sachentnahmen ohne Umsatzsteuer
Im Betriebsvermögen von Herrn Huber, der ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt, befindet sich ein Pkw, den er bereits auf einen Buchwert von 1 EUR abgeschrieben hat. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt könnte er für das Fahrzeug noch einen Preis von 3.000 EUR erzielen. Er schenkt den Pkw seinem Sohn, der gerade die Führerscheinprüfung bestanden hat.
Es handelt sich um eine Privatentnahme (Warenentnahme für betriebsfremde Zwecke), die Herr Huber mit einem Wert von 3.000 EUR erfassen muss. Den Buchwert von 1 EUR erfasst er als Betriebsausgabe.
Privatentnahmen = Entnahmewert |
3.000 EUR |
Buchwert des Pkw |
-1 EUR |
Entnahmegewinn |
= 2.999 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein |
3.000 |
8905/4605 |
Entnahme von Gegenständen ohne USt/unentgeltliche Wertabgabe |
3.000 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
2315/4855 |
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) |
1 |
0320/0520 |
Pkw |
1 |
Durch die umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätze, die Herr Huber erzielt, ist er bei betrieblichen Anschaffungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Entnahme des Pkw aus seinem Betriebsvermögen unterliegt damit ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.
3 Welche Vorgänge als Privatentnahmen behandelt werden müssen
Es handelt sich um Entnahmen, wenn im Laufe eines Wirtschaftsjahres
- Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und andere Leistungen),
- aus dem Betrieb
- für den eigenen Haushalt und für andere betriebsfremde Zwecke (z. B. für Spenden)
entnommen werden. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist geregelt, mit welchem Wert die Sachentnahmen anzusetzen sind.
Bei der Umsatzsteuer wird die Entnahme von Gegenständen einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Die private Nutzung von Gegenständen des Unternehmens wird einer sonstigen Leistung gleichgestellt. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, inwieweit der Unternehmer vorweg einen Vorsteuerabzug beanspruchen konnte.
Nur Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft dürfen ihrem Unternehmen Beträge für private Zwecke entnehmen. Eine Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, hat keine Privatsphäre, sodass eine Privatentnahme ausgeschlossen ist. Soweit eine GmbH ihrem Gesellschafter außerhalb seines Arbeitsverhältnisses Geld oder Sachwerte zukommen lässt, handelt es sich um Gewinnausschüttungen. Gewinnausschüttungen unterliegen im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung der Besteuerung mit Kapitalertragsteuer (25 %) und Solidaritätszuschlag (5,5 %).
Auch fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können entnommen werden. Durch die Entnahme wird die betriebliche Schuld zu einer privaten Schuld.
Bemessungsgrundlage der Entnahme
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die einzelnen Arten von Entnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Nutzungsentnahme (Privatnutzung von zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenständen): alle bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben,
- Sachentnahme (Waren/Erzeugnisse): Einkaufspreis zzgl. anfallender Nebenkosten um einen gleichen/gleichartigen Gegenstand zu erwerben und
- Leistungsentnahmen (Entnahme von sonstigen unentgeltlichen Leistungen): alle bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben.
In allen drei Fällen der Entnahmen gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
Die ertragsteuerliche Bewertung von Entnahmen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Nutzungsentnahme: alle auf die Entnahme entfallende Kosten