4.5.1 Entnahme von Ladestrom für private Zwecke
Soweit Ladestrom vom Unternehmer für private Zwecke genutzt wird, gelten grundsätzlich die Entnahmegrundsätze entsprechend. Bei Anwendung der pauschalen Ermittlungsmethode für die Privatnutzung ist der für private Zwecke verbrauchte Strom grundsätzlich über dem pauschalen Wertansatz (1 % bzw. 0,5 % oder 0,25 %-Methode) abgegolten. Nur im Rahmen der individuellen Wertermittlung im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ist überhaupt nach für betriebliche oder private Zwecke verbrauchtem Ladestrom zu unterscheiden.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG für das Aufladen an einer ortsfesten Einrichtung im Betrieb sowie die Überlassung von Lademöglichkeiten ist nur auf gegenüber Arbeitnehmern gewährten Vorteilen anwendbar.
4.5.2 Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgabe
Es kann vorkommen, dass der Unternehmer das Fahrzeug auch an einer privaten Ladevorrichtung (z. B. Steckdose auflädt). Hier kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten (z. B. für Geschäftsfahrten, die direkt an der privaten Wohnung des Unternehmers beginnen) werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch hierbei mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Zur Differenzierung der maßgebenden Pauschale ist anstelle der zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber auf die zusätzliche Lademöglichkeit in der Betriebsstätte abzustellen.