Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F
Verfahren beim BFH: I R 33/23
Das FG Münster kommt zum gegenteiligen Ergebnis und bejaht eine vGA hinsichtlich der Privatnutzung des betrieblichen Pkw (FG Münster, Urteil v. 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F). Es bejaht einen Anscheinsbeweis für die Privatnutzung, der vom Steuerpflichtigen zu widerlegen gewesen wäre, was im Streitfall als nicht erfolgt angesehen wurde. Weiter führt das FG Münster aus, dass die somit anzunehmende vGA nicht nach der 1%-Regelung sondern nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs zu berechnen ist.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Privatnutzungsmöglichkeit des betrieblichen Kfz: keine vGA |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
An der Steuerpflichtigen, X GmbH, ist A als einziger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer beteiligt. Im Anstellungsvertrag zwischen der X GmbH und A vom xx.xx.xxxx wurde vereinbart, dass der A Anspruch auf Gestellung eines Pkw der gehobenen Mittelklasse hat. Weiter wurde dem A vertraglich untersagt, den gestellten Pkw auch für private Zwecke zu nutzen.
Aufgrund dieses Privatnutzungsverbots wurde kein geldwerter Vorteil aufgrund einer Privatnutzung berücksichtigt.
Eine Korrektur ist aber auch nicht in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen, da infolge des Privatnutzungsverbots dem A kein Vorteil zulasten der Gesellschaft zugekommen ist.
Infolge des Privatnutzungsverbots und der Tatsache, dass das Fahrzeug nach Geschäftsschluss auf dem Firmengelände abzustellen war, lässt sich schließen, dass keine rechtsgeschäftliche vermittelte Privatbefugnis vorlag. Nur wenn feststeht, dass ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, könnte ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung angenommen werden. Ein solcher etwaiger Anscheinsbeweis kann jedoch nicht die Feststellung ersetzen, dass eine Befugnis zur Privatnutzung gegeben ist. Folglich ist es auch irrelevant, dass keine Kontrollinstanz über die Einhaltung des Privatnutzungsverbots wacht. Insoweit hat sich auch der VI. Senat des BFH vom sog. Anscheinsbeweis verabschiedet (BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 42/12).
Hilfsweise wird noch darauf hingewiesen, dass gegen das Vorliegen eines Anscheinsbeweis auch spricht, dass zwar nicht der Steuerpflichtige selbst, jedoch seine Ehefrau einen zweiten Pkw hat und dieser aufgrund des Gesundheitszustands der Ehefrau jedenfalls für längere Fahrten nur vom Steuerpflichtigen genutzt wird.I
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass mangels Privatnutzung des betrieblichen Pkw keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen und folglich der der Besteuerung zugrunde liegende Gewinn um den Betrag der angenommenen vGA von xxxx EUR gemindert wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 33/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen