Stpfl. hat im VZ lediglich Lohnersatzleistungen i.H.v. 3.000 EUR sowie nach DBA steuerfreien ausländischen Arbeitslohn abzüglich Werbungskosten i.H.v. 15.000 EUR bezogen. Andere Einkünfte hat er nicht. Durch Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau wirken sich seine Einkünfte durch den Progressionsvorbehalt auf die Höhe der Einkommensteuer aus.
Durch Eintragungen in den Kz. 47.139 (Arbeitslohn 17.000 EUR) und 87.57 (tatsächliche Werbungskosten 2.000 EUR) wird maschinell die Höhe der ausländischen Einkünfte i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ermittelt. In der Kz. 47.120 sind die (Brutto-)Lohnersatzleistungen zu erfassen. Nach § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen, soweit er nicht bereits zur Ermittlung der Einkünfte aus § 19 EStG abgezogen wurde. Mangels Vorliegen inländischer Lohneinkünfte ist der Pauschbetrag von 920 EUR noch nicht verbraucht. Eine Kz. zur Erfassung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, angefallen sind, gibt es nicht. Deshalb ist im Beispielsfall in der Kz. 47.120 der Betrag von 2.080 EUR (3.000 EUR – 920 EUR) zu erfassen.
Die maschinell zugefügten Erläuterungstexte haben folgenden Wortlaut: „Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Lohnersatzleistungen) wurden i.H.v. 2.080 EUR in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt). Ausländische Einkünfte i.H.v. 15.000 EUR wurden in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG).”
Abwandlung:
Der Stpfl. hat neben den o.g. Leistungen noch inländischen Lohn i.H.v. 500 EUR erhalten. Werbungskosten hierzu macht er nicht geltend.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist i.H.v. 500 EUR zur Ermittlung der Einkünfte aus § 19 EStG ausgeschöpft, für die Ermittlung der Höhe der Progressionseinkünfte verbleiben 420 EUR. Als Lohnersatzleistungen sind in der Kz. 47/120 2.580 EUR (3.000 EUR – 420 EUR) zu erfassen. Als zugesteuerter Erläuterungstext erscheint „Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Lohnersatzleistungen) wurden i.H.v. 2.580 EUR in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt).” Zusätzlich ist dem Stpfl. mitzuteilen, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 500 EUR bei den nichtselbständigen Einkünften und i.H.v. 420 EUR bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt wurde.