Beispiel 1
Einzelveranlagung
Berechnung des Steuervorteils durch Einzelveranlagung
Ein Ehegatte bezieht Arbeitslohn, der andere nur Lohnersatzleistungen. Als berücksichtigungsfähige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen je Ehegatte 2.500 EUR unterstellt werden.
Variante A
Ehemann: Lohnersatzleistungen 22.500 EUR
Ehefrau: Einkünfte nach § 19 EStG 15.000 EUR
- Ermittlung des Steuersatz-Einkommens
Dem bereits als Steuer-Bemessungsgrundlage ermittelten zu versteuernden Einkommen (15.000 EUR abzgl. 5.000 EUR Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen = 10.000 EUR) als Ausgangsgröße sind die Lohnersatzleistungen hinzuzurechnen.
Ausgangsgröße: |
10.000 EUR |
Lohnersatzleistungen: |
22.500 EUR |
Steuersatz-Einkommen: |
32.500 EUR |
Ermittlung des Steuersatzes auf das Steuersatz-Einkommen (besonderer Steuersatz)
1.630 EUR dividiert durch 32.500 EUR = 0,05015 × 100 = 5,015 %
Vergleichsrechnung:
Bei einer Einzelveranlagung ergibt sich für die Eheleute folgende Einkommensteuer:
- Ehemann: Der Ehemann hat nur Lohnersatzleistungen bezogen. Das zu versteuernde Einkommen beträgt unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen 2.500 EUR. Eine Steuer entsteht somit auch unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nicht.
Ehefrau: Das zu versteuernde Einkommen der Ehefrau beträgt bei der Einzelveranlagung 12.500 EUR (Einkünfte aus § 19 EStG 15.000 EUR abzgl. 2.500 EUR abzugsfähige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).
Die Steuer beträgt lt. Grundtarif 105 EUR.
Eine Einzelveranlagung führt in diesem Fall zu einer um 396 EUR (= 501 EUR abzgl. 105 EUR) geringeren Belastung und ist somit zu empfehlen.
Variante B:
Ehemann: Lohnersatzleistungen 17.500 EUR
Ehefrau: Einkünfte § 19 EStG 18.000 EUR
- Ermittlung des Steuersatz-Einkommens
Dem bereits als Steuer-Bemessungsgrundlage ermittelten zu versteuernden Einkommen (18.000 EUR abzgl. 5.000 EUR Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen = 13.000 EUR) als Ausgangsgröße sind die Lohnersatzleistungen hinzuzurechnen.
Ausgangsgröße: |
13.000 EUR |
Lohnersatzleistungen: |
17.500 EUR |
Steuersatz-Einkommen: |
30.500 EUR |
Ermittlung des Steuersatzes auf das Steuersatz-Einkommen (besonderer Steuersatz)
1.198 EUR dividiert durch 30.500 EUR = 0,039278 × 100 = 3,9278 %
Vergleichsrechnung:
Bei einer Einzelveranlagung ergibt sich für die Eheleute folgende Einkommensteuer:
- Ehemann: Der Ehemann hat nur Lohnersatzleistungen bezogen. Das zu versteuernde Einkommen beträgt unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen 2.500 EUR. Eine Steuer entsteht somit auch unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nicht.
Ehefrau: Das zu versteuernde Einkommen der Ehefrau beträgt bei der Einzelveranlagung 15.500 EUR (Einkünfte aus § 19 EStG 18.000 EUR abzgl. 2.500 EUR abzugsfähige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).
Die Steuer beträgt lt. Grundtarif 652 EUR.
Eine Einzelveranlagung führt in diesem Fall zu einer um 142 EUR (= 652 EUR abzgl. 510 EUR) höheren Belastung und ist somit nicht zu beantragen.