Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
(1) Zu Artikel 2 :
Das Abkommen gilt auch für die folgenden zeitweilig erhobenen Steuern:
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer; |
Das Abkommen gilt nicht für die argentinische Steuer auf Gewinnüberweisung nach dem Auslandsinvestitionsgesetz. Im Fall einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person darf die Steuer jedoch nicht belastender sein als die in Artikel 15 des Argentinischen Gesetzes Nr. 21.382 vorgesehene Steuer.
(2) Zu Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 3:
Die Bestimmungen dieser Artikel gelten entsprechend für alle Steuern, Abgaben und Lizenzrechte, die in den der nationalen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten der Argentinischen Republik auf die Ausübung von auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten (el ejercicio de actividades lucrativas) erhoben werden. Ungeachtet des Artikels 29 gilt der vorhergehende Satz für alle Steuerjahre, für die noch keine Verjährung eingetreten ist.
Die argentinische Regierung wird die Provinzen auffordern, entsprechende Steuerbefreiungen zu gewähren.
(3) Zu Artikel 22 :
Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft in diesem Staat von der Vermögensteuer befreit, so wird auf die in diesem Staat vom Anteilseigner erhobene Vermögensteuer die Vermögensteuer der Gesellschaft angerechnet, die ohne die Befreiung zu zahlen gewesen wäre, solange und soweit das Recht dieses Staates die Anrechnung der letztgenannten Steuer auf die vom Anteilseigner erhobene Vermögensteuer vorsieht.
(4) Zu den Artikeln 10 und 11 :
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können die dort genannten Erträge, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
b) |
bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Erträge abzugsfähig sind. |
(5) Zu Artikel 23 :
(6) Zu Artikel 30 :
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen sich auf Vorschlag eines der Staaten zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf von vier Jahren, vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet, um auf Grund der in den vorausgegangenen Jahren bei Anwendung des Abkommens gewonnenen Erfahrungen und der Änderungen in ihren innerstaatlichen Steuergesetzen die Notwendigkeit einer Anpassung zu prüfen.
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