[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Großherzogtum Luxemburg –

von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Präambel des Abkommens wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Großherzogtum Luxemburg –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen,

in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:”.

Art. 2

Der Wortlaut von Artikel 1 (Unter das Abkommen fallende Personen) des Abkommens wird Artikel 1 Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Staat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person behandelt werden."

Art. 3

Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird wie folgt gefasst:

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Großherzogtum Luxemburg und bedeutet der Ausdruck "Drittstaat oder -gebiet" jeden Staat und jedes Gebiet mit Ausnahme der beiden Vertragsstaaten;

Art. 4

Artikel 10 (Dividenden) Absatz 2 und 3 des Abkommens wird wie folgt gefasst:

„(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:

 

a)

5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

 

b)

15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Real Estate Investment Trust-Aktiengesellschaft ("REIT-AG") im Sinne des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz) oder von einer luxemburgischen Immobiliengesellschaft, die steuerlich einer deutschen REIT-Aktiengesellschaft im Wesentlichen entspricht, gezahlt werden, und im Fall von Dividenden, die an einen Organismus für gemeinsame Anlagen gezahlt werden, gilt nur die Regelung in Buchstabe b. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine eines Organismus für gemeinsame Anlagen.”

Art. 5

Artikel 11 (Zinsen) Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt gefasst:

"(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden."

Art. 6

Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) Absatz 6 des Abkommens wird wie folgt gefasst:

"(6) Ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig und hat der andere Vertragsstaat, in dem die Person zuvor ansässig war, diese Person im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels so besteuert, als hätte sie Gesellschaftsanteile veräußert, so berechnet der erstgenannte Staat im Fall einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den der andere Staat im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels der Besteuerung zugrunde gelegt hat, soweit dieser den Marktwert nicht überschreitet."

Art. 7

 

(1) Artikel 14 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt gefasst:

„(1) Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Ar...

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