Leitsatz
Eine einmalige Kapitalleistung aus einer vor dem 1.1.2005 für das behinderte Kind abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht zählt zum Vermögen des Kindes und wird deshalb bei der Prüfung, ob das volljährige behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht berücksichtigt.
Sachverhalt
Die Klägerin erhielt Kindergeld für ihr im Jahr 1964 geborenes behindertes Kind, welches einen GdB von 100 und die Merkzeichen G und H hat. Die Klägerin ist als Betreuerin ihres Kindes bestellt. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ab dem Monat Juli 2019 gemäß § 70 Abs. 2 EStG mit der Begründung auf, dass das Kind durch die Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung im Jahr 2019 über eigene verfügbare finanzielle Mittel verfüge und in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend, sie habe die Lebensversicherung für das Kind abgeschlossen, um Vorsorge für ihr Kind nach ihrem Tod zu treffen und ihm einen Heimaufenthalt so lange wie möglich zu ersparen. Der Auszahlungsbetrag stehe dementsprechend nicht für den laufenden Unterhalt des Kindes zur Verfügung.
Entscheidung
Das FG verweist auf die ständige Rechtsprechung des BFH wonach ein behindertes Kind dann außerstande ist sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist nach Auffassung des BFH der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt. Bei Prüfung der Frage, ob ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten ist dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen. Die Auszahlung der Lebensversicherung stellt nach Auffassung des FG lediglich eine Vermögensumschichtung dar. Im Streitfall stellt die Auszahlung der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht zum 1.6.2019 weder eine Nachzahlung für einen vergangenen Zeitraum dar noch handelt es sich um eine monatlich wiederkehrende Leistung. Eine Verteilung auf die restlichen Monate des Jahres des Zuflusses ist deshalb nicht vorzunehmen.
Hinweis
Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen, Az beim BFH III R 48/20. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die Ablehnung der Kindergeldgewährung Einspruch einlegen, auf das oben angegebene Verfahren beim BFH und auf das Ruhen des Verfahrens Kraft Gesetz nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil v. 21.07.2020, 12 K 2928/19