Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Quotenberechnung: Berücksichtigung der eigenen gehaltenen Anteile |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, A GmbH, ist zu 94,44 % an der X-GmbH beteiligt. Die X-GmbH hält 3,03 % ihrer Anteile selbst. Zudem waren an der X-GmbH noch X, Y und Z beteiligt. Die X-GmbH war zudem zunächst zu 100 % als Kommanditistin am Gesellschaftsvermögen der G-GmbH & Co. KG beteiligt. Komplementärin dieser KG ist die G-GmbH, deren Anteile wiederum bislang zu 100 % von der X-GmbH gehalten wurden. Am xx.xx.xxxx erwarb die Steuerpflichtige 94,9 % der Kommandit-Beteiligung der X-GmbH an der G-GmbH & Co. KG sowie ebenso 94,9 % der Anteile an der G-GmbH.
Am xx.xx.xxxx veräußerte Z der X-GmbH seine Beteiligung an die X-GmbH, die somit nun 8,56 % ihrer Anteile selbst hält.
Hinsichtlich der von der X-GmbH als auch der G-GmbH & Co. KG gehaltenen Grundstücke wird keine Grunderwerbsteuer in der Form einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F. ausgelöst. Bei der Berechnung der 95 %-Grenze sind die eigenen Anteile der X-GmbH wie von einem anderen gehaltenen Anteile zu berücksichtigen. Zwar kam der BFH in seiner früheren Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eigene Anteile der grundstückshaltenden Kapitalgesellschaft unberücksichtigt bleiben (BFH, Urteil v. 20.1.2015, II R 8/13). Anders als im Streitfall ist jedoch in diesem Urteilsfall nach dem Erwerb eigener Anteile nur noch ein Anteilseigner verblieben, die übrigen Anteile waren eigene Anteile. Hier jedoch sind neben der Steuerpflichtigen weiterhin X und Y an der X-GmbH beteiligt. Damit greift gerade nicht die Begründung des BFH, dass durch den Erwerb eigener Anteile der Kapitalgesellschaft der einzig verbleibende Gesellschafter den Tatbestand der Anteilsvereinigung verwirklicht.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer in Höhe von 0 EUR festzusetzen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 24/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen