1Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor gemäß Artikel 84 sowie einen Rechnungsführer gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

2Er verabschiedet

 

a)

bis zum 30. April jedes Jahres den Tätigkeitsbericht der Agentur über das vorangegangene Jahr;

 

b)

bis zum 31. Oktober jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das folgende Jahr;

 

c)

den endgültigen Haushaltsplan der Agentur nach Artikel 96 vor Beginn des Haushaltsjahres und passt ihn erforderlichenfalls entsprechend dem Beitrag der Gemeinschaft und den anderen Einnahmen der Agentur an;

 

d)

ein mehrjähriges Arbeitsprogramm, das regelmäßig überarbeitet wird.

3Er legt die internen Regeln und Verfahren der Agentur fest. 4Die Regeln werden öffentlich gemacht.

5Er nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 96, 97 und 103 wahr.

6Er übt die Disziplinargewalt über den Direktor aus.

7Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

8Er ernennt den Vorsitzenden der Widerspruchskammer, ihre Mitglieder und deren Stellvertreter nach Artikel 89.

9Er ernennt die Mitglieder der Ausschüsse der Agentur nach Artikel 85.

10Er übermittelt jährlich alle Informationen über die Ergebnisse der Bewertungsverfahren gemäß Artikel 96 Absatz 6.

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