a) Subsidiarität/Rechtsgrundlage

Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 EStG) noch zu den Einkünften i.S.d. Nr. 1, 1a, 2 oder 4 des § 22 EStG gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend.

b) Fernseh-Preisgelder

Bezogen auf Fernseh-Preisgelder sah der BFH diese als steuerpflichtig an, wenn sie

  • durch das Verhalten der Teilnehmer an der Fernsehshow veranlasst waren und
  • sich als Gegenleistung darstellten.

Es sei unerheblich,

  • ob das Verhalten mit oder ohne Mühe gezeigt werde,
  • mit welcher Qualität es erbracht werde,
  • ob eine gute, schlechte oder gar keine schauspielerische Leistung gegeben sei,
  • ob sozialadäquates oder untypisches, natürliches, alltägliches oder indifferentes Verhalten vorliege oder
  • ob im Blick auf das Veranstalterinteresse und/oder das anstehende Publikumsvotum telegenes, taktisches oder sonstiges Verhalten an den Tag gelegt werde.

Publikumsvoten unterbrechen laut BFH den Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung des Steuerpflichtigen und dem gezahlten Erfolgshonorar nicht.

Beraterhinweis Steuerpflichtig nach § 22 Nr. 3 EStG sind demnach vertraglich zugesicherte Leistungen in Geld oder Geldeswert, die dem Empfänger als Gegenleistung für die Teilnahme an einer Fernsehsendung zufließen, sofern nicht bereits die Voraussetzungen einer anderen Einkunftsart (z.B. §§ 15, 19 EStG) vorliegen.

c) Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen

Eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist

  • jedes Tun, Dulden oder Unterlassen,
  • das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft[4],
  • Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und
  • eine Gegenleistung auslöst.

Als sonstige Leistung kommt danach – abgesehen von hier nicht vorliegenden Veräußerungs- oder veräußerungsähnlichen Vorgängen – jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Dabei ist unerheblich, worauf sich das jeweilige Verhalten im Einzelnen begründet.

Dauer und Häufigkeit der Leistung/en sind ohne Bedeutung. Entsprechend ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift nicht nur ein gelegentliches oder auch ein nur einmaliges Verhalten[5], sondern auch ein sich wiederholendes, regelmäßig erbrachtes oder auf (eine gewisse) Dauer oder Wiederholung angelegtes Tun, Dulden oder Unterlassen.

Verhalten und Entgelt: Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Verhalten und Entgelt) im Sinne eines Austauschvertrags ist nicht erforderlich[6]. Entscheidend ist vielmehr, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen wirtschaftlich veranlasst ist. Dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen – wenn auch erst nachträglich – "ausgelöst" wird[7].

Auslobungs-Veranstaltungen: Insofern kommen auch "Casting-Shows", "Star-Suche" oder ähnliche Auslobungs-Veranstaltungen in Betracht, bei denen

  • für die Vornahme einer Handlung (jedes menschliche Tun oder Unterlassen) oder die Herbeiführung eines Erfolges
  • ein Preisgeld ausgesetzt und
  • als solches angenommen wird.

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