Steuerbare Einkünfte liegen stets vor, wenn Leistung und Gegenleistung von vornherein feststehen. Das ist der Fall, wenn zusätzlich zu den fest vereinbarten Leistungen keine zusätzlichen Preisgelder vereinbart werden:

  • Einkünfte aus Reality-/Helptainment-Shows, Casting-Shows, Koch-Shows usw. sind somit in der Regel steuerbar.
  • Fernsehpreisgelder aus Rate-, Spiel-, Wett- und Quizsendungen sind dagegen in der Regel nicht steuerbar.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Preisgelder aus der Teilnahme an Sendungen anderer Medien (z.B. Radio, Internet).

 

Service: BMF v. 30.5.2008 – IV C 3 - S 2257/08/100001 – DOK 2008/0217070, EStB 2008, 243 (Günther) abrufbar unter steuerberater-center.de

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