LRD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz[*]

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Fernseh-Preisgeldern richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des Schreibens des BMF v. 30.5.2008 – IV C 3 - S 2257/08/100001 – DOK 2008/0217070, BStBl. I 2008, 645 = EStB 2008, 243 (Günther). Zudem hat der BFH in mehreren Urteilen (u.a. BFH v. 28.11.2007 – IX R 39/06, BStBl. II 2008, 469 = EStB 2008, 131 [Aweh] "Mein dicker peinlicher Verlobter" und BFH v. 24.4.2012 – IX R 6/10, BStBl. II 2012, 581 = EStB 2012, 245 [Stuhldreier] "Big Brother") entschieden, dass Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig sein können, sofern nicht bereits die Voraussetzungen einer anderen Einkunftsart (z.B. §§ 15, 19 EStG) vorliegen. Dabei hat der BFH Kriterien für eine Abgrenzung von nicht steuerbaren und steuerbaren/steuerpflichtigen Entgelten aus Fernsehshows entwickelt. Im vorliegenden Beitrag werden diese Abgrenzungskriterien im Einzelnen erläutert.

[*] Der Autor ist Dienststellenleiter eines Finanzamts in NRW.

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