Geld oder Geldeswert: Einnahmen sind gem. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-7 EStG zufließen. Wertzugänge in Geldeswert sind alle nach objektiven Merkmalen in Geld ausdrückbaren Vorteile, die einen wirtschaftlichen und nicht nur einen ideellen Wert besitzen und damit – wie durch § 8 Abs. 2 EStG zum Ausdruck gebracht – eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zu Folge haben.
Geldwerte Güter sind zumindest solche Vorteile, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein können. Dazu zählen u.a. auch Renovierungs- und Sanierungsleistungen, sowie Möbel und Einrichtungsgegenstände,
- die i.R.d. "sonstigen Einkünfte" zugewendet werden,
- die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein können und
- die zu einer objektiven Bereicherung führen.
Bewertung: Die Einnahmen durch die erhaltenen Sachbezüge sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 EStG). Die Höhe der geldwerten Güter wird gem. § 162 Abs. 1 AO regelmäßig im Wege der Schätzung ermittelt, wobei Ziel der Bewertung die Ermittlung der beim Empfänger eingetretenen objektiven Bereicherung ist.
Objektive Bereicherung: Objektiv bereichert ist der Empfänger um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für geldwerte Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden müsste. Der Wert richtet sich weder nach den eigenen Aufwendungen des Leistenden noch nach den subjektiven Vorstellungen des Zuwendungsempfängers.