Fernseh-Preisgelder und -Sachgewinne als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
[Ohne Titel]
LRD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Fernseh-Preisgeldern richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des Schreibens des BMF v. 30.5.2008 – IV C 3 - S 2257/08/100001 – DOK 2008/0217070, BStBl. I 2008, 645 = EStB 2008, 243 (Günther). Zudem hat der BFH in mehreren Urteilen (u.a. BFH v. 28.11.2007 – IX R 39/06, BStBl. II 2008, 469 = EStB 2008, 131 [Aweh] "Mein dicker peinlicher Verlobter" und BFH v. 24.4.2012 – IX R 6/10, BStBl. II 2012, 581 = EStB 2012, 245 [Stuhldreier] "Big Brother") entschieden, dass Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig sein können, sofern nicht bereits die Voraussetzungen einer anderen Einkunftsart (z.B. §§ 15, 19 EStG) vorliegen. Dabei hat der BFH Kriterien für eine Abgrenzung von nicht steuerbaren und steuerbaren/steuerpflichtigen Entgelten aus Fernsehshows entwickelt. Im vorliegenden Beitrag werden diese Abgrenzungskriterien im Einzelnen erläutert.
1. Abgrenzung von Spielgewinn/Gewinn aus Rennwetten zu sonstigen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
a) Fehlende Leistungen
Gewinne aus Rennwetten, die nicht in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Der Grund hierfür liegt darin, dass es – ebenso wie bei Spielgewinnen – am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung fehlt:
- weder die Spieltätigkeit
- noch der Spieleinsatz
stellen Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden. Beachten Sie: Anders sieht es beim Betrieb eines Rennstalls aus, der selbst an Rennen teilnimmt. Die Einkünfte aus dem Betrieb (z.B. eines Trabrennstalls) sind nicht als wettähnliche Gewinne generell steuerfrei.
b) Unterhaltungsveranstaltungen
Durch seine Teilnahme an den Rennen eines Veranstalters erbringt ein Steuerpflichtiger diesem gegenüber eine Leistung. Rennen mit Wettmöglichkeit stellen sich als Unterhaltungsveranstaltungen dar.
Als Gegenleistung dafür, dass der Rennstallbesitzer durch den Start, z.B. seiner Pferde, das Stattfinden einer solchen Unterhaltungsveranstaltung ermöglicht, räumt ihm der Veranstalter die Chance ein, einen Rennpreis zu erzielen. Beachten Sie: Die die Gewinnchance begründende Tätigkeit des Rennstallbesitzers ist somit nicht mit einem Wetteinsatz zu vergleichen.
c) Startgelder unerheblich
An dieser Betrachtung ändert sich nichts dadurch, dass die Rennstallbesitzer Startgelder zu entrichten haben:
- weder ist die Entrichtung der Startgelder die einzige Voraussetzung für die Teilnahme – es werden vielmehr bestimmte Anforderungen an Pferde und Fahrer gestellt –
- noch werden aus ihnen die Rennpreise bestritten.
Die Rennpreise stammen vielmehr aus den Wetteinnahmen. Bei den Startgeldern handelt es sich demnach nur um Kostenzuschüsse, wie sie auch unter den Partnern anderer auf Leistungsaustausch gerichteter Vertragsverhältnisse vorkommen.
d) Höhe der Gewinnchance grundsätzlich unmaßgeblich
Stellt sich die Chance, einen Rennpreis zu gewinnen, als Gegenleistung für die Teilnahme am Rennen dar, so kommt es für die Beantwortung der Frage, ob es überhaupt möglich ist, dass ein auf die Erzielung von Rennpreisen gerichtetes Unternehmen Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG erzielen kann, nicht darauf an, wie groß die Gewinnchance ist.
Abgrenzung zur Liebhaberei: Eine geringe Wahrscheinlichkeit, nachhaltig Gewinne zu erzielen, ist allerdings im Zusammenhang mit der Frage, ob eventuell Liebhaberei vorliegt, von Bedeutung.
e) Preisgeld ist Entgelt für die Leistung
Die Preisgelder im Bereich der Rennen (z.B. Pferderennen) sind vergleichbar mit dem Preisgeld, wenn ein Steuerpflichtiger mit seiner Teilnahme an einer Fernsehshow eine Leistung gegenüber dem Produzenten bzw. dem Fernsehsender erbringt und das Preisgeld Entgelt für diese Leistung ist.
Shows der hier zu beurteilenden Art stellen Unterhaltungssendungen dar, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten "leben" – auch wenn sich das Interesse des Publikums gleichermaßen auf das mögliche Scheitern der Kandidaten richtet – und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen.
Beraterhinweis Zur Differenzierung zwischen sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG und nichtsteuerbaren Leistungen ist entscheidend, ob sich Leistungen und Gegenleistungen gegenüberstehen. Im Falle von Rennwett- oder Spielgewinnen, die nicht in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, ist dies nicht der Fall.
2. Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
a) Subsidiarität/Rechtsgrundlage
Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 EStG) noch zu den Einkünften i.S.d. Nr. 1, 1a, 2 oder 4 des § 22 EStG gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR im Kalenderjahr (Freigrenze) betragen haben. Übersteigen di...