Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Für die Rechtslage bis einschließlich 2024 gelten die folgenden Ausführungen (ein Ausblick auf die künftige, ab 2025 geltende Rechtslage findet sich unter Tz. 6.2): Seit etlichen Jahren dürfen Rechnungen auch in elektronischer Form gestellt werden. Damit sind die Rechnung in Papierform und die Rechnung in elektronischer Form weitgehend gleichgestellt. Voraussetzung ist
gewährleistet sind.
1.2.1 Zustimmung des Rechnungsempfängers
Für die Zustimmung des Empfängers zur elektronischen Rechnungserteilung bedarf es keiner besonderen Form. Sie kann schriftlich, mündlich oder mittels durchgeführter Praxis, also stillschweigend, erfolgen.
1.2.2 Echtheit der Herkunft
Mit dem Erfordernis der Echtheit der Herkunft soll sichergestellt werden, dass die Rechnung auch tatsächlich von dem im Rechnungsformular genannten Rechnungsaussteller kommt.
1.2.3 Unversehrtheit des Inhalts
Unter Unversehrtheit des Inhalts versteht man, dass bei der Übermittlung der Rechnung die in der Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert werden können. Es soll sichergestellt sein, dass beispielsweise die Bezeichnung der Leistung, die Bezeichnung des Leistenden, das Entgelt und der Steuersatz nicht verändert werden können.
1.2.4 Lesbarkeit des Inhalts
Bei Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen oder Umsatzsteuernachschauen will und darf das Finanzamt die elektronischen Rechnungsbelege elektronisch einsehen. Dazu muss in der Firma entsprechende Soft- und Hardware vorgehalten werden, die den elektronischen Inhalt lesbar macht. Ein Ausdruck lediglich auf Papier ist nicht zulässig.