Vorsicht beim PDF-Format
Für Ausgangsrechnungen ist folgender Grundsatz relevant:
Das Anforderungskriterium der maschinellen Auswertbarkeit ist bei Belegen (wozu auch Rechnungen zählen), die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt werden, nicht gegeben, wenn diese nur im grafischen PDF-Format abgespeichert werden. Hier ist eine Archivierung im ursprünglichen Datenformat bzw. im ASCII-, CSV-Format etc. erforderlich.
Bei Eingangsrechnungen gilt Folgendes:
Geht eine Rechnung als eigene E-Mail oder als auswertbarer digitaler E-Mail-Anhang ein, ist sie in diesem Format abzuspeichern. Eine Archivierung nur als Bild-PDF ist nicht zulässig.
Geht die Rechnung in Papierform ein, ist von Beginn an keine maschinelle Auswertbarkeit gegeben. Eine Archivierung im PDF-Format ist zulässig. Betriebe sind nicht verpflichtet, bei der Archivierung eine maschinelle Auswertbarkeit herbeizuführen. Die Archivierung im PDF-Format ist hier also zulässig.