Sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz sind als Rechnungsabgrenzungsposten
- auf der Aktivseite der Bilanz Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
- auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Während handelsrechtlich insoweit ein Aktivierungsverbot gilt, sind nach § 5 Abs. 5 Satz 3 EStG Rechnungsabgrenzungsposten zwingend zu aktivieren für als Aufwand berücksichtigte
- Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
- Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.
§ 250 Abs. 3 HGB enthält ein Wahlrecht, die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit, d. h. ein Disagio oder Damnum, zu aktivieren und über die Laufzeit der Verbindlichkeit jährlich planmäßig abzuschreiben. Steuerrechtlich besteht dagegen ein Aktivierungsgebot.
Auch wenn die genannten steuerrechtlichen Regelungen Teil des nur für Kaufleute und Gewerbetreibende geltenden § 5 EStG sind, wendet die Finanzverwaltung sie auch auf nach § 4 Abs. 1 EStG bilanzierende Land- und Forstwirte sowie Freiberufler an.
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen nach § 274 HGB in ihrer Handelsbilanz 2 weitere Positionen berücksichtigen, die den Charakter von Rechnungsabgrenzungsposten haben, nämlich aktive und passive latente Steuern. Kleinste und kleine Kapitalgesellschaften sind hiervon nach § 274a Nr. 5 i. V. m. § 267a Abs. 2 HGB befreit, sofern nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt sind.