In § 13 Abs. 1 StBerG wird kurz definiert, was unter einem Lohnsteuerhilfeverein zu verstehen ist. Diese Definition ist keine Generalklausel für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen Lohnsteuerhilfevereine. Gesetzesgebundene Eingriffsakte können nicht aus einer gesetzlichen Definition abgeleitet werden, die nur eine Tatbestandsbeschreibung beinhaltet, aber nicht die sich ergebenden Folgen regelt.
Es sind im Wesentlichen 3 Elemente, die nach dieser Definition den Lohnsteuerhilfeverein ausmachen:
- die Bezeichnung als "Lohnsteuerhilfeverein",
- ihre Eigenschaft als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und
- ihre Betätigung bei der Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder.
1.1 Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Vereinsnamen zu führen, und zwar in ausgeschriebener Form. Unter dieser Bezeichnung tritt der Lohnsteuerhilfeverein auch gegenüber anderen (Mitgliedern, Behörden oder Gerichten) im Geschäftsverkehr auf. Geplant ist, die Möglichkeit der Abkürzung "LStHV" zu schaffen.
Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" signalisiert dem steuerliche Hilfe suchenden Arbeitnehmer, dass er dort qualifizierte Beratung findet. Andererseits macht er den Finanzbehörden und den Gerichten kenntlich, dass der Verein zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und geschäftsmäßig als Bevollmächtigter auftreten kann. Die Benutzung der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" durch Organisationen, die nicht als Lohnsteuerhilfeverein durch die Aufsichtsbehörde anerkannt sind, auch ähnlich lautender Begriffe, ist nicht zulässig und kann die wettbewerbsrechtliche Untersagung oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 164 StBerG nach sich ziehen.
1.2 Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern
Selbsthilfeeinrichtungen sind begrifflich Zusammenschlüsse von Menschen in gleich gelagerter Situation, die notwendige Lebensbedürfnisse durch gegenseitige Unterstützung ohne Rückgriff auf Fremdhilfe zu decken versuchen. Dieser Begriff entsprach nie der Wirklichkeit der Lohnsteuerhilfevereine und kann ihr nach den geltenden Gesetzen auch gar nicht entsprechen, da sich der Zweck ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt. Deshalb können diejenigen, die diese Hilfeleistung erbringen, wegen der Beschränkung des Vereinszwecks von den anderen Mitgliedern im Gegenzug keine Hilfeleistung anderer Art erwarten.
Die Einschränkung des Vereinszwecks auf die im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG zulässige Hilfeleistung sorgt zugleich dafür, dass die Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht überfordert werden. Der eingeschränkte Vereinszweck ist aber auch zugleich der Grund, weshalb sich in Lohnsteuerhilfevereinen kein eigenes Vereinsleben entwickelt.
Die Abkehr vom Gedanken der Selbsthilfeeinrichtung und die "Kommerzialisierung" der Lohnsteuerhilfevereine wurde früher als ursächlich für aufgetretene Missstände gedeutet. Wenn nicht gar ein Verbot der Lohnsteuerhilfevereine wurde zumindest eine auch im Wege der Aufsicht durchzusetzende "Rückkehr" zur Selbsthilfeorganisation gefordert. Lohnsteuerhilfevereine sind jedoch dauerhaft verfasste Organisationen, die – auch nach Ansicht des BFH – notwendigerweise ein von ihren Mitgliedern weitgehend unabhängiges Eigenleben führen. Dabei ist es nicht schädlich, wenn die Organe und Mitarbeiter des Lohnsteuerhilfevereins ihre Tätigkeit für die Vereinsmitglieder zu einer dauerhaften und angemessen ertragreichen Grundlage ihrer Lebensführung machen. Denn gerade eine sich wirtschaftlich tragende Beratungstätigkeit verhindert zweifelhafte Zusatzgeschäfte.
1.3 Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis
Das Steuerberatungsgesetz verwendet für die steuerberatende Tätigkeit durchweg den Begriff "Hilfeleistung in Steuersachen". Neben der Unterstützung bei der Erstellung von Steuererklärungen (Deklarationsberatung) und der Einlegung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen (Rechtsdurchsetzungsberatung) umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Beratung über die optimale Gestaltung steuerlicher Sachverhalte (Gestaltungsberatung). Alle diese Tätigkeitsfelder stehen im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG auch Lohnsteuerhilfevereinen offen. Grund...