Selbsthilfeeinrichtungen sind begrifflich Zusammenschlüsse von Menschen in gleich gelagerter Situation, die notwendige Lebensbedürfnisse durch gegenseitige Unterstützung ohne Rückgriff auf Fremdhilfe zu decken versuchen. Dieser Begriff entsprach nie der Wirklichkeit der Lohnsteuerhilfevereine und kann ihr nach den geltenden Gesetzen auch gar nicht entsprechen, da sich der Zweck ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt. Deshalb können diejenigen, die diese Hilfeleistung erbringen, wegen der Beschränkung des Vereinszwecks von den anderen Mitgliedern im Gegenzug keine Hilfeleistung anderer Art erwarten.

Die Einschränkung des Vereinszwecks auf die im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG zulässige Hilfeleistung sorgt zugleich dafür, dass die Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht überfordert werden. Der eingeschränkte Vereinszweck ist aber auch zugleich der Grund, weshalb sich in Lohnsteuerhilfevereinen kein eigenes Vereinsleben entwickelt.[1]

Die Abkehr vom Gedanken der Selbsthilfeeinrichtung und die "Kommerzialisierung" der Lohnsteuerhilfevereine wurde früher als ursächlich für aufgetretene Missstände gedeutet.[2] Wenn nicht gar ein Verbot der Lohnsteuerhilfevereine wurde zumindest eine auch im Wege der Aufsicht durchzusetzende "Rückkehr" zur Selbsthilfeorganisation gefordert. Lohnsteuerhilfevereine sind jedoch dauerhaft verfasste Organisationen, die – auch nach Ansicht des BFH – notwendigerweise ein von ihren Mitgliedern weitgehend unabhängiges Eigenleben führen. Dabei ist es nicht schädlich, wenn die Organe und Mitarbeiter des Lohnsteuerhilfevereins ihre Tätigkeit für die Vereinsmitglieder zu einer dauerhaften und angemessen ertragreichen Grundlage ihrer Lebensführung machen.[3] Denn gerade eine sich wirtschaftlich tragende Beratungstätigkeit verhindert zweifelhafte Zusatzgeschäfte.

[1] Holzmüller, Stbg 1989 S. 298.
[2] Malms, ZPR 1981 S. 11; Holzmüller, Stbg 1989 S. 298; Stöcker, DStR 2000 S. 656.

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