Einen breiten Raum nehmen Regelungen zum Schutz der gesetzesunkundigen Vereinsmitglieder vor wirtschaftlicher Übervorteilung ein. Neben Vorschriften, die eine bessere Kontrolle des Vorstands durch die Mitglieder ermöglichen[1] oder die Durchsetzung der Rechte des einzelnen Mitglieds erleichtern[2], ist vor allem die Untersagung anderer wirtschaftlicher Betätigungsformen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Steuersachen zu nennen.[3]

[1] §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 21, 22 StBerG.
[2] §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 21 Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 StBerG.

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