Nur ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden. Dies erfordert die Eintragung im Vereinsregister des für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichts. Geplant ist, die Eintragung in das Vereinsregister als Anerkennungsvoraussetzung gesetzlich zu regeln.
Der Verein kann die Hilfeleistung in Steuersachen erst aufnehmen, wenn er durch die Aufsichtsbehörde anerkannt wurde. Die Entstehung eines Lohnsteuerhilfevereins vollzieht sich daher in 3 Akten:
3.1 Gründungsversammlung
Konstituierender Akt des Vereins ist die Gründungsversammlung. Sie hat im Wesentlichen 2 Aufgaben: zum einen die Satzung des Vereins mit dem erforderlichen Inhalt zu beschließen und zum anderen den Vorstand zu wählen, der die Anmeldung zum Vereinsregister vorzunehmen hat. Ein eingetragener Verein muss mindestens 7 Gründungsmitglieder haben. Die Satzung ist ebenfalls von mindestens 7 Mitgliedern zu unterzeichnen.
Die Bestellung des Vorstands erfolgt erst nach dem Beschluss der Satzung, da dann deren Bestimmungen über die Wahl des Vorstands Anwendung finden.
3.2 Eintragung in das Vereinsregister
Durch die Eintragung im Vereinsregister erlangt der bis dahin nicht rechtsfähige Verein Rechtsfähigkeit. Das Amtsgericht (Registergericht) prüft, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Satzungsinhalt und Mitgliederzahl vorliegen.
3.3 Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
Da nur ein rechtsfähiger Verein als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden kann, ist die Anerkennung zwingend der 3. Schritt auf dem Weg zur Erlangung der Beratungsbefugnis. Die Aufnahme der Hilfeleistung in Steuersachen und das Tätigwerden gegenüber Finanzbehörden sind erst nach Aushändigung der Anerkennungsurkunde zulässig. Zum Zweck der Eintragung kann der Lohnsteuerhilfeverein aber bereits vor Anerkennung gegenüber dem Registergericht auftreten.
3.4 Beendigung eines Lohnsteuerhilfevereins
Die Beendigung des Lohnsteuerhilfevereins kann durch 3 Ereignisse ausgelöst werden: die Auflösung des Vereins durch die Mitglieder selbst, die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Registergericht oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde. Alle diese Ereignisse sowie der Verzicht führen zum Erlöschen der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nach § 19 StBerG. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Rechtskraft des Beschlusses über die Abweisung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse führen ebenfalls zur Auflösung des Vereins. Da nach Wegfall der Anerkennung möglicherweise noch Steuersachen der Mitglieder abzuwickeln sind, kann der Verein mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Beauftragten hierfür auf die Dauer von längstens 6 Monaten bestellen. Dieser muss die persönlichen Voraussetzungen als Beratungsstellenleiter besitzen.