Da nur ein rechtsfähiger Verein als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden kann, ist die Anerkennung zwingend der 3. Schritt auf dem Weg zur Erlangung der Beratungsbefugnis. Die Aufnahme der Hilfeleistung in Steuersachen und das Tätigwerden gegenüber Finanzbehörden sind erst nach Aushändigung der Anerkennungsurkunde zulässig.[1] Zum Zweck der Eintragung kann der Lohnsteuerhilfeverein aber bereits vor Anerkennung gegenüber dem Registergericht auftreten.[2]

[2] Völzke, DB 1975 S. 2390.

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