Die Beendigung des Lohnsteuerhilfevereins kann durch 3 Ereignisse ausgelöst werden: die Auflösung des Vereins durch die Mitglieder selbst[1], die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Registergericht[2] oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.[3] Alle diese Ereignisse sowie der Verzicht führen zum Erlöschen der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nach § 19 StBerG. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Rechtskraft des Beschlusses über die Abweisung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse führen ebenfalls zur Auflösung des Vereins.[4] Da nach Wegfall der Anerkennung möglicherweise noch Steuersachen der Mitglieder abzuwickeln sind, kann der Verein mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Beauftragten hierfür auf die Dauer von längstens 6 Monaten bestellen.[5] Dieser muss die persönlichen Voraussetzungen als Beratungsstellenleiter[6] besitzen.

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