Die Satzung eines eingetragenen Vereins ist nach ihrer Rechtsnatur ein mehrseitiger Vertrag. Das Mitglied verpflichtet sich durch die Zustimmung zur Gründung oder durch den Eintritt in den Verein, die durch Satzung festgelegten Pflichten zu übernehmen und erhält die satzungsmäßigen Mitgliedsrechte. Gegenüber Dritten hat die Satzung nur ausnahmsweise Rechtswirkung, z. B. bei Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands. Die Satzung kann Rechtsmaterien regeln, für die keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, sie kann aber auch gesetzliche Vorschriften abändern, soweit diese nicht zwingend sind.
Im Allgemeinen werden in der Satzung nur Regelungen zu grundlegenden Rechtsfragen des Vereins aufgenommen, da für Änderungen regelmäßig die Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Die nach § 40 BGB vorgesehene Satzungsbestimmung abweichender Mehrheitsverhältnisse ist für Lohnsteuerhilfevereine unzulässig. Häufiger zu ändernde Bestimmungen (z. B. die Geschäftsordnung des Vorstands, die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge) werden daher in ergänzenden Nebenvorschriften festgelegt, die nicht qualifizierter Mehrheiten bedürfen.
Der notwendige Inhalt der Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins ergibt sich einerseits aus den Bestimmungen für den eingetragenen Verein nach dem BGB, andererseits aus den Anforderungen des StBerG. Erstere sind vom Registergericht im Eintragungsverfahren, Letztere von der Aufsichtsbehörde im Anerkennungsverfahren zu prüfen. Es steht jeweils ein anderer Rechtsweg offen. Im Folgenden sind sie jedoch im sachlichen Zusammenhang dargestellt.
4.1 Der Vereinszweck
Zur Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister genügt es, in der Satzung einen Zweck nicht wirtschaftlicher Art ("Idealverein") anzuführen. Bei einem Lohnsteuerhilfeverein ist der erlaubte Vereinszweck deutlich eingeschränkt: Er darf ausschließlich auf Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder lauten. Aufgrund der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Rechtsfähigkeit ist ein Lohnsteuerhilfeverein als Idealverein anzusehen.
4.1.1 Der Zweckbetrieb
Der vom Gesetzgeber für den Lohnsteuerhilfeverein vorgegebene Zweck, qualifizierte Hilfeleistung in Steuersachen für Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, hat keine wirtschaftliche Natur. Zur Erfüllung des Zwecks sind wirtschaftliche Betätigungsformen aber unvermeidlich, da die Vorgaben für Lohnsteuerhilfevereine eine qualifizierte Beratung nur durch angemessen bezahltes Fachpersonal und entsprechende Hilfsmittel ermöglichen. Da in § 26 Abs. 2 StBerG von einer "anderen wirtschaftlichen Tätigkeit" als der Hilfeleistung in Steuersachen die Rede ist, ist folgerichtig auch deren Durchführung wirtschaftliche Tätigkeit. Die begegnet allerdings keinen Bedenken, soweit die wirtschaftliche Betätigung zur Erreichung des Vereinszwecks unumgänglich ist.
4.1.2 Vermögensverwaltung
Eine den ideellen Zweck des Vereins nicht beeinträchtigende Tätigkeit des Vereins ist regelmäßig die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Zulässigkeit eigenes Vermögen zu bilden, wird in § 21 Abs. 2 StBerG unterstellt. Der Vereinsvorstand ist im Interesse der Mitglieder zu einer wirtschaftlich effektiven Geschäftsführung angehalten. Hierzu gehören die Beschaffung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine sachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen ebenso wie die entgeltliche Überlassung vorübergehend für den Zweckbetrieb nicht benötigten Vereinsvermögens oder die Verwertung von Know-how (z. B. Schulungsmaterial, Software) und nicht mehr benötigten Anlagevermögens. Die Grenze der Vermögensverwaltung ist überschritten, wenn der Bezug zur steuerlichen Hilfeleistung verloren geht und ein Eigenleben annimmt, etwa Vermögensteile über die erforderlichen Rücklagen zu Renditezwecken angelegt werden oder Vereinsvermögen beschafft wird, das nicht der Beratungstätigkeit dient. Da dem Vereinszweck entsprechende Einnahmen im Grundsatz nur aus Beiträgen erzielt werden können, gebietet das "Kostendeckungsprinzip" auch diese entsprechend der für die Beratungsleistungen erforderlichen Ausgaben einzusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass die aktuellen Beiträge den Ausgaben entsprechen müssen, die für die konkreten vom Verein in diesem Zeitraum erbrachten Beratungsleistungen aufgewandt werden mussten. Die Beiträge sind an einer mittelfristigen Finanzplanung auszurichten. Auch stellt der Erwerb des Mitgliederstammes eines anderen Vereins grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Kostendeckungs...