Lohnsteuerhilfevereine müssen sich nach § 22 Abs. 1 StBerG einer jährlichen Geschäftsprüfung unterziehen. Bei dieser Geschäftsprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der nach § 21 StBerG zu fertigenden Aufzeichnungen bzw. der Buchführung zu überprüfen. Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts sind:
- die Gewinn und Verlustrechnung,
- die Gehälter und Vergütungen,
- der Mitgliedsbeitrag,
- die Zahl der Mitglieder,
- die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des letzten Prüfungsberichts an die Mitglieder,
- die ordnungsgemäße Ladung zur Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung sowie die gesetzeskonforme Zusammensetzung der Vertreterversammlung,
- die Prüfung der Geschäftsführung,
- die Beachtung der Fristen (z. B. Prüfungsfrist, Vorlagefrist etc.).
Die Prüfung der Geschäftsführung ist nicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen der Satzung beschränkt, sondern gilt auch für sonst durch Satzung aufgestellte Vorgaben, z. B. Verfügungsbeschränkungen.
Der Bericht über die Geschäftsprüfung ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich vorzulegen. Eine Abschrift des Berichts ist der Aufsichtsbehörde vollständig innerhalb eines Monats nach Erhalt und mit dem wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen sämtlichen Mitgliedern, auch wenn eine Vertreterversammlung eingerichtet ist, innerhalb von 6 Monaten bekannt zu geben. Geplant ist, dass künftig die Bekanntgabe an die Mitglieder auch in Textform erfolgen kann.
Der den Mitgliedern mindenstens mitzuteilende Inhalt des Geschäftsberichts hat zu enthalten:
- Die Höhe der Bruttoeinnahmen des Vereins.
- Die Höhe der Ausgaben.
- Die Feststellung der Geschäftsprüfer zur Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben.
- Die Vermögensübersicht des Vereins sowie die Feststellung über deren Ordnungsmäßigkeit.
- Etwaige Feststellungen über unangemessene Vergütungen.
- Die Feststellung, ob die tatsächliche Geschäftsführung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben übereinstimmt.
- Die Feststellung, ob der Verein die Einladung und Durchführung der Mitglieder-/Vertreterversammlung sowie die Unterrichtung über den Geschäftsprüfungsbericht gesetzeskonfrom durchgeführt hat.
Zum Prüfer können bestellt werden:
- Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und Vereidigte Buchprüfer sowie von diesen geleitete Gesellschaften
- Prüfungsverbände, wenn mindestens eine dieser genannten Personen gesetzlicher Vertreter ist.
Zum Prüfer können nicht bestellt werden:
- Vorstandsmitglieder,
- besondere Vertreter (Beratungsstellenleiter) oder
- Angestellte des Lohnsteuerhilfevereins und andere Personen, bei denen Besorgnis der Befangenheit besteht (z. B. freie Mitarbeiter). Hierzu gehören enge Verwandte von Vereinsorganen; eng verwandt sind jedenfalls Eltern oder Kinder eines Vorstandsmitglieds.
Das gilt auch für Personen, die bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung der zu prüfenden Aufzeichnungen und Vermögensübersicht mitgewirkt haben.
Der Lohnsteuerhilfeverein muss die Prüfer so rechtzeitig beauftragen und ihnen den für die Feststellung erforderlichen Zugang zu den Unterlagen des Vereins ermöglichen, um die Geschäftsprüfung fristgerecht durchführen zu können. Die Prüfer unterliegen den für derartige Prüfungen üblichen Pflichten, deren Verletzung Haftungsansprüche auslösen kann.
Die Geschäftsprüfung ist durch die Prüfer eigenverantwortlich und frei von Weisungen des Vereins durchzuführen. Die Prüfer haben ihre Feststellungen objektiv und losgelöst von etwaigen Einzelinteressen der Vereinsorgane zu treffen.