Der Lohnsteuerhilfeverein muss nach § 23 Abs. 2 Satz 1 StBerG in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat – nicht notwendig am Sitzort oder am Ort der Geschäftsleitung –, mindestens eine Beratungsstelle haben. Die Beratungsstelle ist demnach eine rechtlich unselbstständige Untereinheit des Lohnsteuerhilfevereins. Sie entspricht der beruflichen Niederlassung eines Steuerberaters nach § 34 Abs. 1 StBerG, die vom Gesetz ebenfalls als "Beratungsstelle" bezeichnet wird. Der Begriff der Beratungsstelle ist orts- und funktionsbezogen zu verstehen. Sie ist eine feste örtliche Einrichtung (Geschäftslokal). Könnten Einrichtungen an mehreren Orten zu einer Beratungsstelle zusammengefasst werden, würde die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 3 StBerG, dass ein Beratungsstellenleiter eine weitere Beratungsstelle leiten darf, keinen Sinn machen. Die Vereinsmitglieder müssen jedoch nicht zwingend in der Beratungsstelle beraten werden, sie können zu Hause aufgesucht, an anderen Orten beraten oder wie heute im Dienstleistungsbereich zunehmend üblich über Telekommunikationseinrichtungen kontaktiert werden. Ein reiner Online-Lohnsteuerhilfeverein ohne zumindest eine Beratungsstelle ist allerdings nicht zulässig.
Die Beratungsstelle soll für die Mitglieder in erster Linie verlässliche Anlaufstelle sein, an der sie Hilfeleistung anfordern, Nachfragen anbringen und Unterstützung bei fristgebundenen Anträgen erfahren. Da die Beratungssuchenden heute i. d. R. Zugang zu modernen Kommunikationseinrichtungen haben, muss die Kontaktaufnahme aber auch hierdurch gewährleistet werden. Der Lohnsteuerhilfeverein hat zwar für die Ausstattung der Beratungsstellen mit den erforderlichen Hilfsmitteln zu sorgen, sie aber nicht zwingend selbst bereitstellen. Sie können auch vom Beratungsstellenleiter zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitglieder müssen nicht einer Beratungsstelle zugeordnet werden, sondern können grundsätzlich von jeder beraten werden. Doch ist die Zuordnung zu einer bestimmten Beratungsstelle sinnvoll, wenn Handakten in Papierform geführt werden. Die Beratungsstelle darf nach § 23 Abs. 6 StBerG ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und der Beratungsstellenleiter tatsächlich im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingetragen worden ist.
6.1.1 Zuordnung von Mitarbeitern zu einer Beratungsstelle
Hingegen müssen Personen, die für den Verein Hilfe in Steuersachen leisten, einer Beratungsstelle zugeordnet werden. Damit geschieht die Hilfeleistung unter der Aufsicht des Beratungsstellenleiters, der allein die gesetzlichen Qualifikationserfordernisse erfüllen muss. Allerdings bestimmt das Gesetz nicht, dass alle Beratungsmaßnahmen in der Beratungsstelle ausgeführt werden, der der Mitarbeiter zugeordnet ist. Richtet beispielsweise ein Verein eine zentrale Stelle zur Rechtsbehelfsbearbeitung ein, kann auch diese den Charakter einer Beratungsstelle erlangen, obwohl die unmittelbare Beratung in einer örtlichen Beratungsstelle erfolgt.
6.1.2 Eröffnung, Umzug und Schließung
Die Eröffnung, der Umzug bzw. Sitzverlegung und die Schließung einer Beratungsstelle sind der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Liegt die Beratungsstelle außerhalb des Bezirks der Aufsichtsbehörde, in dem der Verein seinen Sitz hat, ist dieser ebenfalls eine Mitteilung zu übersenden. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann nach § 162 Abs. 1 Nr. 7 StBerG mit einem Bußgeld geahndet werden.
Nach § 4a DVLStHV ist die Verlegung einer Beratungsstelle ebenfalls der Aufsichtsbehörde mitzuteilen und im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine zu ändern. Dies ist folgerichtig, da die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle nicht zur Schließung der bisherigen und zur Eröffnung einer neuen Beratungsstelle unter der neuen Anschrift führt, weil sie ihre Tätigkeit als organisatorische Einheit unverändert fortsetzt. Daraus folgt, dass durch die Aufsichtsbehörde keine neuerliche Prüfung nach § 23 Abs. 6 StBerG erfolgen kann. Nur die isolierte Prüfung einer räumlichen oder personellen Verflechtung nach § 26 Abs. 2 StBerG kommt in Betracht. Dementsprechende Angaben sind in der Meldung nach § 4a Nr. 2 DVLStHV zu machen. Darüber hinaus besteht das nicht anlassbezogene Prüfungsrecht der Aufsichtsbehörde nach § 28 Abs. 2 StBerG. Das gilt auch für die Verlegung einer Beratungsstelle in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde. In diesem Fall ist die Beratungsstelle im Verzeichnis der bisherigen Aufsichtsbehörde zu löschen.