Hingegen müssen Personen, die für den Verein Hilfe in Steuersachen leisten, einer Beratungsstelle zugeordnet werden.[1] Damit geschieht die Hilfeleistung unter der Aufsicht des Beratungsstellenleiters, der allein die gesetzlichen Qualifikationserfordernisse erfüllen muss.[2] Allerdings bestimmt das Gesetz nicht, dass alle Beratungsmaßnahmen in der Beratungsstelle ausgeführt werden, der der Mitarbeiter zugeordnet ist. Richtet beispielsweise ein Verein eine zentrale Stelle zur Rechtsbehelfsbearbeitung ein, kann auch diese den Charakter einer Beratungsstelle erlangen, obwohl die unmittelbare Beratung in einer örtlichen Beratungsstelle erfolgt.

[2] Koslowski, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 8. Aufl. 2022, § 23 Rz. 1.

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