Ebenso wenig wie die Beratungsstelle ist die Funktion des Beratungsstellenleiters gesetzlich definiert. Sie lässt sich nur aus dem verwendeten Begriff selbst erschließen und bezeichnet denjenigen, der für die von einer Beratungsstelle ausgeübte Hilfeleistung verantwortlich ist. Das Gesetz lässt offen, in welchem Rechtsverhältnis der Beratungsstellenleiter zum Verein steht. Dies kann durch Anstellungsvertrag, durch besondere Mitgliedschaftsfunktion oder durch ein freies Auftragsverhältnis geschehen. Der Ansicht, dass Beratungsstellenleiter weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Personen sind, ist nicht zuzustimmen.
Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter kann die Tätigkeit als Beratungsstellenleiter auch als Angestellter des Vereins erbringen. Weitere Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können als Angestellte in einer Beratungsstelle tätig sein, wenn die Beratungsstelle von einem Steuerberater geleitet wird. Ob die gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein geleistete Tätigkeit selbst keine Hilfeleistung in Steuersachen ist oder sich aus § 23 Abs. 3 StBerG eine auf die Erbringung gegenüber dem Lohnsteuerhilfevereinen beschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ergibt, kann dahinstehen. Übt ein Beratungsstellenleiter, der die Voraussetzungen des § 3 StBerG nicht erfüllt, die Tätigkeit als Beratungsstellenleiter in freier Mitarbeit aus, ist sie hinsichtlich der steuerlichen Zuordnung der Einkünfte und der Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer als gewerblich einzustufen.
Beratungsstellenleiter kann nur eine natürliche Person sein. Er kann maximal 2 Beratungsstellen leiten.
6.2.1 Qualifikationsanforderungen an den Beratungsstellenleiter
a) Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Stets als geeignet für die Funktion als Beratungsstellenleiter gilt eine zur unbeschränkten Hilfeleistung nach § 3 Nr. 1 StBerG befugte natürliche Person. Hat jemand die für diesen Beruf erforderlichen staatlichen Prüfungen abgelegt, besitzt aber nicht die erforderliche Zulassung oder Bestellung, kann von einer anderen gleichwertigen Vorbildung i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG ausgegangen werden.
b) Niedrigere Qualifikationsanforderungen zur Schließung einer Beratungslücke
Die umfassende Qualifikation als Steuerberater ist allerdings nicht für jede Tätigkeit im Bereich der steuerlichen Hilfeleistung erforderlich. Der Gesetzgeber stellt für die Beratung in einer begrenzten steuerlichen Materie geringere Qualifikationsanforderungen. Dabei hat er bewusst auf den Qualifikationsnachweis durch staatliche Prüfungen verzichtet und die Qualifikationssicherung den Lohnsteuerhilfevereinen selbst überlassen.
Der Gesetzgeber hat aber Mindestanforderungen an den Beratungsstellenleiter gerichtet. Wegen des Verzichts auf eine Prüfung sind die Bestimmungen zwangsläufig formaler Natur. Wer die vom Gesetz aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auch dann nicht zum Beratungsstellenleiter berufen werden, wenn er entsprechende Kenntnisse der Steuerrechtsmaterie glaubhaft macht.
Grundsätzlich gibt es 2 Zugangswege für nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen: die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bzw. eine gleichwertige Vorbildung und eine anschließende mindestens 3-jährige in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch ausgeübte Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern oder eine mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins umfassenden Steuerrechts.
c) Ausbildungsberufe
Bei den Abschlussprüfungen handelt es sich um Prüfungen gem. § 37 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Den erfolgreichen Absolventen wird die Bezeichnung "Steuerfachangestellte(r)" (früher: Steuergehilfe/-gehilfin) oder "-kaufmann/-kauffrau" (früher: "-kaufmannsgehilfe/ -gehilfin") verliehen. Letztere unter Voransetzung der jeweiligen Fachrichtung (z. B. Industriekaufmann, Kaufmann für Büromanagement etc.). Die Lerninhalte in den kaufmännischen Ausbildungsberufen vermitteln ein für eine spätere Beratungstätigkeit im steuerlichen Bereich relevantes Grundwissen, das im Rahmen einer Abschlussprüfung nachgewiesen werden muss. Eine gleichwertige Vorbildung hat nur derjenige, der eine Abschlussprüfung in einem Beruf bestanden hat, der aufgrund der im Rahmen der A...