Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 StBerG, die es untersagt, in Verbindung mit der Hilfe in Steuersachen anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, wird oft mit dem Verbot anderer wirtschaftlicher Zwecksetzung des Vereins in Verbindung gebracht. Das Verbot des § 26 Abs. 2 StBerG ist jedoch weiter als die Einschränkung des Vereinszwecks, da sie nicht nur den Verein, sondern auch die Personen verpflichtet, die für den Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen tätig werden. Sie ist aber inhaltlich enger, weil sie nur wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Steuersachen untersagt, während dem Verein jede über den Zweckbetrieb und die Vermögensverwaltung hinausgehende wirtschaftliche Betätigung untersagt ist.
Ob ein Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Steuersachen vorliegt, muss vor allem nach dem Zweck der Vorschrift beurteilt werden. Das Vertrauensverhältnis, das durch die Beratung geschaffen wird, und die hierdurch erlangten Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitglieds sollen nicht ausgenutzt werden, einen Vorteil bei Geschäftsanbahnungen herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn dieses Geschäft für das Mitglied objektiv vorteilhaft ist. Die Vorschrift geht auf die Verhältnisse in Beratungsstellen in früheren Jahren zurück, als steuerlich bedeutsame Finanzdienstleistungen (Abschluss von Bausparverträgen und Lebensversicherungen, Vorfinanzierung der Steuererstattung) weit verbreitet waren. Einer der wesentlichen Streitpunkte ist hierbei die räumliche Trennung von Beratungsstellen und Agenturen für Finanzdienstleistungen, obwohl die Verbindung zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht allein in örtlicher Hinsicht zu beurteilen ist.
Allgemein wird man die Anbahnung jedes Geschäftsabschlusses, der durch die Hilfeleistung in Steuersachen begünstigt wurde, kritisch sehen müssen, und zwar auch dann, wenn er letztlich mit Personen abgeschlossen wird, die nicht für den Verein tätig sind. Allerdings ist es dem Lohnsteuerhilfeverein unbenommen, für das Mitglied die für den Geschäftsabschluss mit Dritten erforderlichen Unterlagen vorzubereiten, z. B. über steuerlich nicht ausgeschöpfte Höchstbeträge oder über zu erwartende Steuererstattungen.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Es ist gegen die Person zu verhängen, die vorsätzlich hiergegen verstoßen hat.
Zudem kann die Beratungsstelle geschlossen werden. Vorher ist der Lohnsteuerhilfeverein und der Beratungsstellenleiter allerdings zu hören und die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen.