a) Rechtsfähigen Personenvereinigungen
§ 183 AO wurde neu gefasst und regelt nun die Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen. Nach § 183 Abs. 1 S. 1 AO sind alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, künftig der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. Bekanntgabeadressat ist somit ab 1.1.2024 die Personenvereinigung mit dem Namen, mit dem sie am Rechtsverkehr teilnimmt, sofern keine Bekanntgabevollmacht (§ 122 Abs. 1 S. 3 AO, z.B. für einen Steuerberater) vorliegt.
Erforderliche Einzelbekanntgabe: In § 183 Abs. 2 AO ist geregelt, wann eine Einzelbekanntgabe erforderlich ist. Dies ist der Fall,
- wenn die Personenvereinigung steuerlich vollbeendet ist;
- wenn der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Personenvereinigung nicht mehr rechtsfähig ist;
- soweit ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten bestehen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
b) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
Bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten an nicht rechtsfähige Personenvereinigungen gelten ab 1.1.2024 die Regularien des neuen § 183a AO, der im Wesentlichen § 183 AO a.F. entspricht. Der Anwendungsbereich beschränkt sich in erster Linie auf Bruchteilsgemeinschaften und Erbengemeinschaften. Die Feststellungsbeteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen (§ 183a Abs. 1 S. 1 AO).
Ist kein gemeinsam bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, kann die Finanzbehörde die Feststellungsbeteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen (§ 183a Abs. 1 S. 2 AO).
Erforderliche Einzelbekanntgabe: § 183a Abs. 2 AO regelt, wann eine Einzelbekanntgabe erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn
- die Personenvereinigung nicht mehr besteht;
- die Personenvereinigung rechtsfähig geworden ist (ab Erlangung der Rechtsfähigkeit greift dann § 183 AO);
- ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Beachten Sie: Ist jedoch ein gemeinsam bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, können die Verwaltungsakte und Mitteilungen diesem auch mit Wirkung für einen der vorgenannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte dem nicht widersprochen hat. Ein Widerruf der Empfangsvollmacht und ein Widerspruch werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen (§ 183a Abs. 2 S. 2 AO).
c) Anwendungsregelungen
Bei einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung ist § 183a AO ab dem 1.1.2024 in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung können Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, nach Art. 97 § 39 Abs. 3 EGAO nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 abweichend von § 183 Abs. 1-3 AO auch nach Maßgabe des § 183 AO a.F. dem Empfangsbevollmächtigten wirksam bekannt gegeben werden.