Ab 1.1.2024 ergeben sich insb. für rechtsfähige Personenvereinigungen im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren einige maßgebende Änderungen, insb. der Erklärungspflicht, der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden sowie bei der Rechtsbehelfsbefugnis.
1. Erklärungspflicht
Ab 1.1.2024 ist bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig die Personenvereinigung erklärungspflichtig (§ 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a AO). Nur nachrangig erklärungspflichtig ist dann jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist.
Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen bleibt es dagegen bei der bisherigen Regelung, wonach jeder Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig ist, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist (§ 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 AO). Erklärungspflichtig sind ferner auch die in § 34 AO bezeichneten Personen.
Beraterhinweis Die ab 1.1.2024 geltende Neuerung bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist erstmals auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 einzureichen sind; eine Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 AO ist hierbei nicht zu berücksichtigen (Art. 97 § 39 Abs. 1 AO). Abzustellen ist dabei auf den letzten Tag der gesetzlichen Erklärungsfrist nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 149 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO. Hieraus folgt, dass die Neuerung
- in nicht beratenen Feststellungsfällen erstmals für den Feststellungszeitraum 2023 und
- in beratenen Feststellungsfällen erstmals für den Feststellungszeitraum 2022 gilt.
Übergangsregelung: Wird eine Feststellungserklärung für eine rechtsfähige Personenvereinigung in den Kalenderjahren 2024 oder 2025 durch eine Person i.S.d. § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 oder 4 AO a.F. (insb. durch Gesellschafter/Gemeinschafter oder Geschäftsführer) abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AO befreit (Art. 97 § 39 Abs. 2 EGAO).
2. Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung
Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt (§ 181 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 152 Abs. 4 S. 1 AO). Bei Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO regelt § 152 Abs. 4 S. 3 AO a.F. bislang, dass der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen festzusetzen ist.
Ab 1.1.2024 ist der Verspätungszuschlag in Fällen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung und bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen festzusetzen (§ 152 Abs. 4 Satz 3 AO).
Übergangsregelung: Auch hier hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen. Nach Art. 97 § 39 Abs. 1 EGAO ist § 152 Abs. 4 S. 3 AO in der am 1.1.2024 geltenden Fassung erstmals auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 einzureichen sind. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse bei Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (§ 181 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 149 AO, ggf. i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Eine individuelle Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 AO ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass die Neuregelung zum Verspätungszuschlag in nicht beratenen Fällen erstmals für die Feststellungserklärungen für 2023 und in beratenen Fällen erstmals für die Feststellungserklärungen für 2022 anzuwenden ist.
3. Bekanntgabe von Verwaltungsakten
a) Rechtsfähigen Personenvereinigungen
§ 183 AO wurde neu gefasst und regelt nun die Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen. Nach § 183 Abs. 1 S. 1 AO sind alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, künftig der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. Bekanntgabeadressat ist somit ab 1.1.2024 die Personenvereinigung mit dem Namen, mit dem sie am Rechtsverkehr teilnimmt, sofern keine Bekanntgabevollmacht (§ 122 Abs. 1 S. 3 AO, z.B. für einen Steuerberater) vorliegt.
Erforderliche Einzelbekanntgabe: In § 183 Abs. 2 AO ist geregelt, wann eine Einzelbekanntgabe erforderlich ist. Dies ist der Fall,
- wenn die Personenvereinigung steuerlich vollbeendet ist;
- wenn der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Personenvereinigung nicht mehr rechtsfähig ist;
- soweit ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteil...