Bislang wurde der Begriff der Personenvereinigung weder in der Abgabenordnung noch in den Einzelsteuergesetzen definiert. Dies hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2024 mit § 14a AO nun erstmals bewerkstelligt.

Personenvereinigungen i.S.d. AO und der Steuergesetze sind nach § 14a Abs. 1 AO alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Davon abzugrenzen sind Kapitalgesellschaften sowie eingetragene Vereine (§ 21 BGB) und wirtschaftliche Vereine, denen die Rechtsfähigkeit staatlich verliehen wurde (§ 22 BGB), die rechtsfähig sind und auch Rechtspersönlichkeit besitzen und somit nicht unter § 14a AO fallen.

§ 14a Abs. 2 AO beschäftigt sich in einer beispielhaften Aufzählung mit rechtsfähigen Personenvereinigungen. Dies sind insbesondere

  • Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB),
  • rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 BGB), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
  • Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a WEG).

§ 14a Abs. 3 AO enthält eine beispielhafte Aufzählung nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen. Dies sind insbesondere

Nach § 14a Abs. 4 AO sind auf eine nicht rechtsfähige GbR (§ 740 BGB) die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 S. 1 AO sinngemäß anzuwenden.

In Nr. 6 des mit BMF-Schreiben v. 29.12.2023 – IV D 1 - S 0062/23/10005: 001, DOK 2023/1169456 aktualisierten AO-Anwendungserlasses (AEAO) zu § 14a AO wird beschrieben, wann eine nicht rechtsfähige GbR (§ 14a Abs. 4 AO) vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die GbR sich auf die Regelung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander beschränkt und nicht auf eine Teilnahme am Rechtsverkehr mit Dritten gerichtet ist (Innengesellschaft und stille Gesellschaft). Die nicht rechtfähige GbR hat kein Vermögen und keine gesetzliche Vertretung (vgl. § 740 BGB und § 230 Abs. 2 HGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?