Die durch das MoPeG erforderlichen verfahrensrechtlichen Anpassungen betreffen insb. den Bereich der einheitlichen und gesonderten Feststellungen und sind dem Umstand geschuldet, dass bestimmte Personenvereinigungen ab 1.1.2024 rechtsfähig sind und damit Rechte und Pflichten auf Seiten der Gesellschaft verändern, was auch ein verändertes Handeln der Finanzverwaltung gegenüber Personenvereinigungen erforderlich macht. Zu begrüßen ist, dass die Finanzverwaltung zeitnah mit einer Anpassung der Regelungen des AO-Anwendungserlasses an die neue Gesetzeslage (BMF v. 29.12.2023 – IV D 1 - S 0062/23/10005: 001, DOK 2023/1169456, AO-StB 2024, 13) reagiert hat, um sowohl den Personenvereinigungen, den gesetzlichen Vertretern, den Gesellschaftern und ihren steuerlichen Beratern als auch den die Besteuerung vornehmenden Finanzämtern entsprechende weiterführende Informationen über die neu entstandene Rechtslage an die Hand zu geben.

 

Service: Jörißen, Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, insb. bei gemeinschaftlich erzielten Einkünften, AO-StB 2023, 313 (Teil 1) und AO-StB 2023, 382 (Teil 2); Günther, Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mit Wirkung ab 1.1.2024 (BMF v. 29.12.2023), AO-StB 2024, 13; abrufbar unter steuerberater-center.de

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