Die Einführung des Syndikus-Steuerberaters ermöglicht Steuerberatern, als angestellte Steuerberater auch für einen "branchenfremden" gewerblichen Arbeitgeber (Teilzeit) tätig zu werden und zudem selbstständig Mandanten zu betreuen. Dies ist angesichts des ständig steigenden Zuwachses an Berufsträgern vor allem für Berufsanfänger eine Möglichkeit, sich eine Existenz ohne anfängliche hohe Investitionen aufzubauen. Welche Tätigkeit als Angestellter im Einzelnen erlaubt ist, regeln § 58 StBerG und § 59 StBerG.
Grundsätzlich darf der Syndikus-Steuerberater alle Arbeiten übernehmen, die mit dem Berufsbild an sich vereinbar sind, soweit er nicht gehindert ist, seinen Beruf als selbstständiger Steuerberater an sich unabhängig und weisungsungebunden auszuüben. In der Regel werden es die üblichen Aufgaben i. S. d. § 33 StBerG sein. Andere Tätigkeiten sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verboten. Allerdings ist zu beachten, dass Tätigkeiten als "normaler" Arbeitnehmer mit dem Beruf des Steuerberaters nicht zu vereinbaren sind, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen greifen (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG mit Verweis auf §§ 58 und 59 StBerG). Aus der Begründung zur Einführung des Steuerberaters im Achten Steuerberatungsgesetz ist zu entnehmen, dass der Syndikus-Steuerberater nur Hilfeleistungen in steuerlichen Aufgaben i. S. d. § 33 StBerG wahrnehmen darf.
Nebentätigkeitserlaubnis
Der Syndikus-Steuerberater benötigt auch die arbeitsrechtlich relevante Nebentätigkeitserlaubnis für seine Selbstständigkeit von seinem Arbeitgeber. Erforderlich ist eine unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers, dass der Syndikus-Steuerberater das Recht hat, selbstständig als Steuerberater neben seinem Hauptberuf tätig zu sein. Eine solche Erklärung ist in dem bei den Steuerberaterkammern erhältlichen Muster einer Arbeitgeberbescheinigung enthalten. Mandanten müssen wissen, dass ihr Steuerberater auch als Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung prüfen
Ein angestellter Syndikus-Steuerberater ist gem. § 1 SGB VI bei der Deutschen Rentenversicherung Bund versichert und sollte sich im Hinblick auf die Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk u. U. von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Syndikus-Steuerberater, die neu bestellt werden und zum Zeitpunkt der Bestellung bereits eine Beschäftigung i. S. d. § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG haben, legen ihrem Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Kopie der Bestellurkunde bei.
Bereits bestellte selbstständig tätige Steuerberater, die eine Beschäftigung i. S. d. § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG aufnehmen und für diese nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollen, legen ihrem Befreiungsantrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerberaterkammer bei, mit der eine positive Aussage darüber getroffen wird, dass es sich bei der Beschäftigung um eine berufsrechtlich zulässige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater handelt.
Bei jedem Beschäftigungswechsel muss ein erneuter Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht gestellt werden.
Lt. DRV Bund ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur dann möglich, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und in der Berufskammer in einem Bundesland ausgeübt wird, in dem auch ein Versorgungswerk für die jeweilige Berufsgruppe errichtet ist. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg anders gesehen. Ist ein selbstständiger Steuerberater zugleich abhängig beschäftigt tätig, wird die berufliche Niederlassung i. S. v. § 34 Abs. 1 StBerG durch die eigene Praxis bestimmt.
Eine Bestellung als Syndikus-Steuerberater mit Akquisitionstätigkeit ist mit der Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung unvereinbar.
Auf keinen Fall darf der Syndikus-Steuerberater für seinen Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Steuerberater agieren. Er kann diesen z. B. weder privat noch als Unternehmer in Steuerstrafsachen verteidigen oder Einsprüche gegen Steuerbescheide einlegen bzw. Finanzgerichtsprozesse führen. Sämtliche Steuererklärungen bzw. Jahresabschlüsse darf er zwar beratend vorbereiten, aber nicht einreichen oder unterschreiben.
Eine ausschließliche Angestelltentätigkeit ist dem Syndikus-Steuerberater nicht erlaubt (Gefahr der Abhängigkeit). Daher muss der Syndikus-Steuerberater den Willen zur Annahme typischer Steuerberatungsmandate haben und auch die tatsächliche Möglichkeit nachweisen (z. B. zeitlich bestimmte Freistellung von der Arbeit zu kanzleiüblichen Zeiten).
Aufgrund der dem Steuerberater obliegenden Schweigepflicht empfiehlt es sich nicht, Mandanten im Betrieb des Arbeitgebers zu empfangen. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Syndikus-Steuerberater Arbeitnehmer seines "Chefs" steuerlich berät (mögliche Interessenkollision).
Der Syndikus-Steuerberater muss eine berufliche Niederlassung als Steuerberater unterhalten und auch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.