Schon immer waren/sind viele Steuerberater bereit, ihre Mandanten in rechtlicher Hinsicht zu beraten. Aufgrund des meist jahrelang bestehenden Vertrauensverhältnisses ist der Steuerberater praktisch in den meisten Fällen der erste Ansprechpartner aus Sicht des Mandanten, wenn es um Probleme geht, auch in Rechtsfragen. Oft fühlen sich Steuerberater in solche Situationen verpflichtet, dem Mandanten zu helfen, ohne sich bewusst zu machen, welche Risiken sie dabei eingehen.
Bevor sich der Steuerberater auf das vermeintlich zu seinen Gunsten gelockerte RDG beruft und sein Tätigkeitsfeld erweitert, sollte er die folgenden Hinweise berücksichtigen.
3.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
In der Praxis wird sich der Steuerberater auch am früheren Rechtsberatungsgesetz und der dazugehörigen Rechtsprechung orientieren müssen. Danach ist die Befugnis der Steuerberater, in rechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden, auf die Hilfs- und Nebenleistungen für die Durchführung der eigentlichen steuer- und wirtschaftlich beratenden Tätigkeiten begrenzt. Der Zusammenhang zwischen der klassischen Tätigkeit und der rechtlichen Beratung musste auch nach dem Rechtsberatungsgesetz so eng sein, dass ohne letztere die eigentlichen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Die Beantwortung rechtlicher Fragen, die nicht zu dem beruflichen Wirkungskreis des Steuerberaters zählen, muss dieser unterlassen.
Das RDG sagt eigentlich im Hinblick auf den Steuerberater, was die eigenständige Erbringung rechtlicher Beratung angeht, nicht viel anderes als auch nach dem RBerG schon galt, sondern formuliert es nur etwas ausführlicher als bisher. Rechtsdienstleistungen sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG dem Steuerberater erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG legt den Prüfungsmaßstab fest, unter welchen Voraussetzungen eine Nebenleistung vorliegt.
Für den Steuerberater bedeutet dies, dass er in jeder Situation überprüfen muss, ob
- für die Erledigung seiner klassischen Aufgaben eine rechtliche Bearbeitung überhaupt erforderlich ist,
- die rechtliche Beratung zum Berufsbild gehört bzw. nicht ausdrücklich in anderen Gesetzen und der Berufsordnung verboten ist,
- die Rechtsdienstleistung nicht verbotenerweise im Mittelpunkt des Leistungsangebots steht,
- im Hinblick auf die Bedeutung für den rechtsuchenden Mandanten die umfassende Ausbildung des Rechtsanwalts und dessen Heranziehung unabdingbar ist,
- die eigene juristische Qualifikation überhaupt ausreicht.
Aus der Begründung des Gesetzes kann auch gefolgert werden, dass es dem Gesetzgeber und den verantwortlichen Ausschüssen nicht darum ging, die Tätigkeitsfelder für Freiberufler und Unternehmer beliebig zu erweitern.
Auf der sicheren Seite ist der Steuerberater, wenn er im Interesse seiner Mandanten mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeitet und im Übrigen auch das Steuerberatungsgesetz und die Berufsordnung bezüglich der erlaubten Tätigkeiten beachtet.
Vertretung vor Gericht
Außerhalb des RDG eröffnen sich für den Steuerberater folgende Tätigkeitsfelder:
- Er darf die Vertretung des Mandanten vor dem Sozial- und Landessozialgericht in Angelegenheiten der Einziehung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen übernehmen.
- Er kann vor dem Verwaltungsgericht Mandanten in Abgabenangelegenheiten vertreten.
- Er kann Mandanten vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof vertreten.
3.2 Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern
Aber auch für erlaubte Rechtsdienstleistungen ist die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt immer empfehlenswert nach dem "4-Augen-Prinzip". Es muss in erster Linie, Ziel sein, Haftungsrisiken für den Mandanten und damit auch für den Steuerberater selbst zu vermeiden.
Für den Anwalt und dessen mögliche Zusammenarbeit mit Steuerberatern und anderen Beratern gelten § 59a BRAO bzw. § 56 StBerG: Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Damit ist jede Form erlaubt wie eine Bürogemeinschaft, Sozietät oder Kooperation. § 52a Patentanwaltsordnung wurde entsprechend verfasst. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie deren Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen.
BVerfG erlaubt Anwälten Partnergesellschaft mit Arzt oder Apotheker
Das Sozietätsverbot...