Das RDG überlässt letztendlich dem Steuerberater die Entscheidung, was er als Nebenleistung ansieht, auch wenn § 5 Abs. 1 RDG eine objektive Beurteilung fordert und grundsätzlich ermöglicht.
Als oberstes Gebot muss vom Steuerberater verinnerlicht werden, dass er auch nach dem RDG keinerlei Tätigkeiten entfaltet, die über die nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz erlaubten Dienstleistungen hinausgehen.
3.5.1 Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung für Mandanten
Die Weitergabe eines unveränderten Vertragsmusters an den Mandanten fiel nach dem Wortlaut des RBerG nicht darunter (regelt nur die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten). Nach § 2 Abs. 1 RDG ist die Weitergabe eines Vertragsmusters wohl überhaupt keine Rechtsdienstleistung, weil damit keine konkrete fremde Angelegenheit erledigt wird.
Ein haftungsrechtliches Problem besteht dennoch, wenn das Muster kommentarlos an den Mandanten ausgehändigt wird und der Mandant diesen Mustervertrag ohne Individualisierung einfach – ohne Rechtsrat einzuholen – übernimmt. Im Ernstfall beruft sich der Mandant nämlich auf das besondere Vertrauensverhältnis zu seinem Steuerberater.
Belehrung der Mandanten
Der Steuerberater sollte seinen Mandanten daher in jedem Fall darauf hinweisen, dass Vertragsmuster immer einer Anpassung auf die persönlichen Umstände und Vorstellungen des Mandanten bedürfen und der Mandant sich dazu anwaltlichen Rat einholen sollte. Diese Belehrung muss sicherheitshalber in nachweisbarer Form dokumentiert werden (am besten durch einen nicht entfernbaren Querverweis auf dem ausgedruckten Muster).
Oft genug werden Steuerberater mit dem Wunsch der Mandanten konfrontiert, einen Arbeits-, einen Miet- bzw. einen Gebrauchtwagenkaufvertrag "mal schnell zu lesen". Handelt es sich um Verträge, die mit dem steuerrechtlichen Mandat nichts zu tun haben, sind diese Rechtsdienstleistungen von § 5 Abs. 1 RDG definitiv nicht gedeckt. Wenn der Steuerberater diesem Wunsch – meist auch noch unentgeltlich – nachkommt, haftet er für eine eventuelle Falschberatung ohne Versicherungsschutz.
Wenn der Steuerberater im Rahmen des bestehenden Mandats bei Sichtung von Unterlagen des Mandaten (Buchhaltung) Verträge entdeckt und dabei zufällig feststellt, dass diese rechtlich fehlerhaft sind, muss er den Mandanten darauf hinweisen und ihn auffordern, anwaltlichen Rat einzuholen.
Sind aufgrund von steuerlichen Gesetzesänderungen die Anpassung/Erstellung von Verträgen notwendig (z. B. bei gewerblichen Mietverträgen aufgrund der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes) bzw. bei höchstrichterlicher Rechtsprechung, muss der Steuerberater seine Mandanten ebenfalls entsprechend informieren. Aktuell muss der Steuerberater auf die Gesetzesänderung bei § 21 EStG bezüglich verbilligter Vermietung hinweisen.
Dem Steuerberater obliegt bei der steuerlichen Gestaltung die Prüfung der notwendigen Verträge hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirksamkeit nach § 5 Abs. 1 RDG. Die rechtliche Wirksamkeit ist meist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.
Die Vertragsausfertigung bei der wirtschaftlichen Beratung wird im Einzelfall zulässig sein, soweit der Kern der Problematik im steuerlichen und/oder wirtschaftlichen Bereich liegt und die rechtliche Problematik überschaubar und zum Standardwissen des Steuerberaters gehört. Dies kann z. B. bei Rangrücktritts- bzw. Besserungserklärungen im Zusammenhang mit der Sanierungsberatung bei der GmbH der Fall sein.
Die Grenze nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG dürfte sicherlich überschritten sein, wenn Verträge schwerpunktmäßig die rechtliche Beziehung der Parteien regeln sollen. Unabhängig davon bedarf es sicherlich bei den allermeisten Verträgen angesichts der Komplexität des Rechts ohnehin vertiefter Rechtskenntnisse, die i. d. R. nur durch eine juristische Ausbildung gewährleistet werden.
Mit Ausnahme von einfachen Darlehens-, Arbeits- oder Mietverträgen unter nahen Angehörigen, deren schriftliche Fixierung rein steuerliche Gründe hat, sollte der Steuerberater keine Verträge fertigen.
Bei der Anfertigung von Gesellschafts- oder Unternehmenskaufverträgen dürfte i. d. R. auch kein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftlich beratenden Tätigkeit gegeben sein und damit auch keine zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Hauptpflichten gehörige Nebenleistung. Unabhängig davon sind gerade Gesellschaftsverträge mit mehreren Gesellschaftern und Unternehmenskaufverträge, wenn sie alle Gesichtspunkte der Parteien berücksichtigen, so umfassend, dass sie ohne rechtliche Kenntnisse gar nicht erstellt werden können. Unabhängig droht bei Gesellschaftsverträgen auch eine Interessenkollision. Steuerberater müssen auf widerstreitende Interessen ausdrücklich hinweisen und dürfen insoweit nur vermittelnd tätig werden.
Ein weiteres Problem ist für den Steuerberater die eigentliche Ausformulierung des Vertrags. Unklarheiten gefährden den Vertrag an sich und deren mögliche von den Parteien beabsichtigte Folgen. Es ist hier quasi Pflicht für den Steuerberater, Anwälte hinzuzu...