Bei Anfragen eines potenziellen Neumandanten wird der Steuerberater oft mit Fragen zum Kündigungsrecht gegenüber dem bisherigen Berater konfrontiert, mit der Herausgabe von Unterlagen und Prüfung/Feststellung möglicher Fehler des Vorberaters. Hier handelt es sich wohl um erlaubte Nebenleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 RDG. Dies gilt auch für die Beratung und Vertretung des Mandanten bei der Fehlerbeseitigung an sich.
Die Erstellung eines Gutachtens zur Angemessenheit der Gebühren und Korrektheit der gestellten Rechnungen und Verjährung von Honoraransprüchen fällt unter § 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG, ist also keine Rechtsdienstleistung.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorberater oder die Rückforderung überhöhter Gebühren ist immer Aufgabe eines Anwalts und daher unerlaubte Rechtsdienstleistung. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der Kündigung des Mandanten beim Vorberater stehenden möglichen Streitigkeiten auf Schadenersatz wegen nicht erfüllter Herausgabe von Unterlagen an den neuen Berater.
Die Pflichten des Steuerberaters ergeben sich zunächst aus dem Inhalt und dem Umfang seines Mandats. In diesem Rahmen ist der Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und sich mit den steuerlichen Gesichtspunkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrages zu beachten sind. In den hierdurch gezogenen Grenzen muss er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen belehren. Er muss den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten. Ist dem Steuerberater ein eingeschränktes Mandat erteilt, dann muss er den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt sind oder für den durchschnittlichen Betrachter auf den ersten Blick ersichtlich sind.
Ein Steuerberater verstößt gegen seine Pflicht aus dem mit seinem Mandanten über die Erstellung von Steuererklärungen geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er die Absetzung für Abnutzung für Gebäude nicht eigenständig ermittelt, sondern den von seinen Vorgängern gewählten Ansatz ungeprüft übernimmt.
Grundsätzlich kann der Steuerberater auch als WEG-Verwalter agieren. Soweit dies in gewerblicher Absicht erfolgt, ist aber die Erlaubnis der Kammer einzuholen.
Da Rechtsdienstleistungen begrifflich nur vorliegen, wenn eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist, können Steuerberater (s. auch § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG und § 15 Abs. 1 BOStB) – fremdes Vermögen verwalten, als Beirat oder Aufsichtsrat tätig sein, Insolvenzverwaltungen übernehmen und als Notgeschäftsführer und Liquidator eingesetzt werden.
Rating- und Existenzgründungsberatung und Vermögensplanung als betriebswirtschaftliche Dienstleistung sind ohne Zweifel ebenso zulässig wie die Übernahme von Treuhandschaften. Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen sind aber zu beachten.
Aber bei allen sonstigen Tätigkeiten gilt: Meldung an die Versicherung und Deckungsschutz erfragen!