Es lässt sich erkennen, welche Gefahren Wissenslücken sind oder welche Folgen unterlassene Hinweise an den Mandanten haben können.
Haftungsfalle RDG
Eine große Haftungsfalle ist der Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen für Steuerberater im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zu seinem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist objektiv nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Praktisch heißt das, dass beim Steuerberater der Schwerpunkt des Mandats bzw. der Beratung immer steuerrechtlich, betriebswirtschaftlich und finanzwirtschaftlich orientiert sein muss. Maßstab sind auch die Urteile zum RBerG. Die eigenständige Erstellung aller Arten von Verträgen und Schreiben, die keinerlei Bezug zum Steuerrecht haben oder bei denen steuerrechtliche Fragen nur von untergeordneter Bedeutung sind, ist unzulässig. Zudem ist die rechtssichere Formulierung von Verträgen für den "Zahlenmenschen" ohnehin sehr schwierig. Die Abfassung von Arbeitsverträgen ist aufgrund der Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen extrem rechtslastig. Ehe- und Erbverträge sind ebenfalls ein Tabu. Bei Gesellschaftsverträgen z. B. wie bei einer Einmann-GmbH und die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt mit den erleichterten Gründungsbestimmungen werden die rechtlichen Probleme eher im Hintergrund stehen, während bei mehreren Gesellschaftern auch regelmäßig viele rechtliche Fragen zu klären sind (Nachfolge etc.).
Die Hinzuziehung anderer Experten ist daher immer ratsam. Ein Steuerberater kann für Zwecke der Rechtsberatung an seine eigenen Mandanten keinen Rechtsanwalt einstellen oder beauftragen. Er muss darauf achten, dass der Gründer eigene Beratungsverträge mit den anderen Beratern abschließt. Die einfachste Lösung für alle Beteiligten inkl. Mandant ist, dass Steuerberater und Rechtsanwälte kooperieren und der Mandant sowohl dem Steuerberater als auch dem Rechtsanwalt je ein isoliertes Mandat mit konkreter Aufgabenstellung erteilt. Erlaubt der Mandant dann beiden Beratern ausdrücklich – trotz der für beide Berufsgruppen gleichermaßen bestehenden beruflichen Schweigepflicht – den internen Gedankenaustausch, ist allen gedient.
Der Versicherungsschutz umfasst die Aufstellung von Erfolgsrechnungen, Vermögensübersichten und Bilanzen, auch wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten, die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, und zwar die Erstattung von berufsüblichen Gutachten, die Erstellung von Bilanzanalysen und die Beratung und die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit diese berufsüblich sind, z. B. die wirtschaftliche Beratung bei der Gründung oder beim Kauf von Unternehmen, bei Finanzierung von Projekten, bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die Unternehmens- und Organisationsberatung.
- Die Beratung über verschiedene Anlageformen der privaten Altersvorsorge und das Aufzeigen steuerlicher und wirtschaftlicher Konsequenzen sind erlaubt und versichert.
- Fördermittelberatung und Fördermittelbeschaffung (ohne Subventionsberatung) sind zulässig und versichert.
- Die Ratingberatung ist auch vom Versicherungsschutz umfasst.
Berufshaftpflicht empfehlenswert
Die Prüfung der einschlägigen Versicherungsbedingungen und ggf. Rückfrage beim Berufshaftpflichtversicherer sind zu empfehlen.
Lückenlos dokumentieren
Bei der Beratung des Existenzgründers über einen länger andauernden Zeitraum ist aus Sicht des Steuerberaters zum Zweck des Beweises, welche Punkte erörtert worden sind, eine lückenlose Dokumentation wichtig. Beratungsfelder, die der Steuerberater nicht übernehmen konnte oder wollte, sind gesondert zu vermerken und dem Mandanten ausdrücklich mitzuteilen. Erkennt der Berater, dass der Gründungswillige es unterlässt, z. B. einen Rechtsanwalt einzuschalten, sollte er den Mandanten dazu erneut auffordern.