7.1 Option zur Körperschaftsteuer und Besteuerung der optierenden Gesellschaft
Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 KStG können auf unwiderruflichen Antrag für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuersatz 15 %) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Der Antrag ist von der Personenhandelsgesellschaft nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG). Um auch neu gegründeten Gesellschaften die Möglichkeit zu geben, von vornherein zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren, wird die Möglichkeit eingeräumt, den Antrag auch erst bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu stellen (§ 1a Abs. 1 Satz 7 KStG).
Die Ausübung der Option ändert nichts daran, dass die Gesellschaft, die für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen – aber auch verfahrensrechtlich – „wie eine Kapitalgesellschaft“ zu behandeln ist, zivilrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft darstellt. Der Gewinn der optierenden Gesellschaft wird abweichend von der bisherigen Mitunternehmerbesteuerung von der Personengesellschaft selbst versteuert.
7.2 Besteuerung der Gesellschafter der optierenden Gesellschaft
Die Gesellschafter einer optierenden Gesellschaft werden so besteuert, als wären sie an einer GmbH oder AG beteiligt (§ 1a Abs. 3 Satz 1 KStG). Sie erzielen aus dem Gesellschaftsverhältnis sowie den Leistungsbeziehungen zur optierenden Gesellschaft keine Gewinneinkünfte i. S. der §§ 13, 15, 18 EStG. Entnahmen oder entnahmefähige Gewinnanteile werden gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KStG wie Dividenden i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt und unterliegen damit z. B. dem Kapitalertragsteuerabzug nach §§ 43 ff. EStG.
Einnahmen, die vor der Option als Sonderbetriebseinnahmen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG anzusehen waren, werden entsprechend ihrer eigentlichen Einkunftsart qualifiziert:
Anpassung des Gesellschaftsvertrags
Das Optionsmodell löst eine Reihe von gesellschaftsrechtlichen Fragen aus, die gesellschaftsrechtliche Lösungen verlangen. Für steuerliche Zwecke ist es ratsam, die bestehenden Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern – im Gesellschaftsvertrag – und der Gesellschaft auf die Steuerrechtslage einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter im Hinblick auf das Optionsmodell anzupassen. Über entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre wie bei einer Kapitalgesellschaft erfolgt.