Jan Peters, Prof. Dr. Anja Mengel
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Durchführung von Mitarbeiterkontrollen mitbestimmungspflichtig ist. Eine generelle Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat bei der Wahrnehmung seiner Kontrollbefugnisse gegenüber den Mitarbeitern zu beteiligen, existiert nicht. Der Betriebsrat hat nur ein Mitbestimmungsrecht bei Kontrollmaßnahmen, die unter die zwingenden Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG oder des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen.
Von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG werden z. B. allgemeine Taschenkontrollen sowie Alkohol- und Drogentests erfasst. Nicht erfasst werden dagegen Ehrlichkeitskontrollen und der Einsatz von Privatdetektiven.
Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sind diejenigen Kontrollen des Arbeitnehmerverhaltens, die mithilfe technischer Einrichtungen durchgeführt werden. Dazu gehören die Videoüberwachung sowie die Kontrolle der Nutzung betrieblicher Kommunikations- und Informationssysteme durch Maßnahmen der elektronischen Datenspeicherung und -auswertung.
Werden externe Überwachungspersonen im Betrieb eingesetzt und wie Arbeitnehmer in den Betriebsablauf eingegliedert, um verdeckt ermitteln zu können, so muss ggf. auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG beachtet werden.
Die Durchführung einer mitbestimmungspflichtigen Kontrollmaßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats hat folgende rechtliche Konsequenzen:
- Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen verlangen (Unterlassungsanspruch des Betriebsrats).
- Mitbestimmungswidrige Kontrollmaßnahmen sind auch gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer unwirksam mit der Folge, dass dieser sie nicht dulden muss und ebenfalls deren Unterlassung verlangen kann (Unterlassungsanspruch des Arbeitnehmers).
Ob die Ergebnisse mitbestimmungswidriger Kontrollmaßnahmen als Beweismittel gegen den Arbeitnehmer verwendet werden können, ist in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt, doch grundsätzlich gibt es kein Beweisverwertungsverbot zum Schutz der Mitbestimmungsrechte (ggf. Beweisverwertungsverbot, vgl. dazu Abschn. 3.2).
Die Zustimmung des Betriebsrats hat keine Auswirkung auf die individualrechtliche Zulässigkeit der Mitarbeiterkontrolle. Eine Kontrollmaßnahme, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht der überwachten Arbeitnehmer verletzt, ist daher auch dann rechtswidrig, wenn der Betriebsrat ihrer Einführung zugestimmt hat. Umgekehrt ist wegen der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung allerdings eine individualrechtlich zulässige Maßnahme bei Fehlen der erforderlichen Mitbestimmung des Betriebsrats allein deshalb unwirksam.