Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
7.1.1 Umwandlungsvorgänge nach UmwG
Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 und 4 und Abs. 3a GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang aufgrund einer Umwandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Die Begünstigung erfasst die verwirklichten steuerbaren Erwerbsvorgänge sowie die aufgrund einer derartigen Umwandlung übergehende Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG.
Neuer Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG ebenfalls erfasst
Durch die Ergänzung des § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wurde sichergestellt, dass die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG grundsätzlich auch anwendbar ist, wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Wechsel auf neue Anteilseigner, die den Erwerbstatbestand i. S. d. § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG auslösen, ganz oder teilweise auf einer Umwandlung oder Einbringung beruhen.
Begünstigte Umwandlungen sind:
- Verschmelzung,
- Spaltung – Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung,
- Vermögensübertragung.
Die Vorschrift erfasst u. a. die Fälle, dass
- eine abhängige Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen verschmolzen wird,
- eine abhängige Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen verschmolzen wird,
- eine abhängige Gesellschaft durch Ausgliederung aus dem herrschenden Unternehmen neu entsteht.
Alle Umwandlungsvorgänge gleichermaßen begünstigt
§ 6a Satz 1 GrEStG begünstigt alle dort genannten Umwandlungsvorgänge gleichermaßen. Es erfolgt keine Differenzierung, in welche Richtung, ob horizontal auf eine Schwestergesellschaft (Umwandlung in der Seitenlinie – sidestream-Merger) oder ob vertikal auf die Muttergesellschaft (Umwandlung von unten nach oben – upstream-Merger), eine Gesellschaft verschmolzen wird. Auch die Umwandlung der Muttergesellschaft auf eine Tochtergesellschaft (Umwandlung von oben nach unten – downstream-Merger) wird begünstigt.
Darüber hinaus sind Umwandlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 UmwG begünstigt, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen sind.
Die formwechselnde Umwandlung ist nicht begünstigt, denn diese fehlt im Katalog der begünstigten Umwandlungsvorgänge. Die Begründung hierfür ist, dass Formwechsel zu keinem Rechtsträgerwechsel führen können, weil an dem Formwechsel stets nur immer der formgewechselte und in jeder Hinsicht identische Rechtsträger beteiligt ist.
Mitgliedstaaten der EU
Begünstigt sind auch Umwandlungen i. S. d. Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a VO (EG) 2157/2001 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 78/855/EWG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG und entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet.
Eine Umwandlung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates,auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, gilt als entsprechende Umwandlung im Sinne des § 6a Satz 2 GrEStG, wenn die Regelung inhaltlich mit den Umwandlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG vergleichbar sind.
7.1.2 Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
Begünstigungsfähig sind nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GrEStG die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStGsteuerbaren Rechtsvorgänge aufgrund einer Einbringung oder eines anderes Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Darunter fallen u. a. die Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung oder der Beitragspflicht sowie Rechtsvorgänge, durch die Vermögen von einer Gesellschaft auf einen Gesellschafter gegen Aufgabe oder Verringerung seiner Beteiligung übergehen, wie z. B. durch eine Sachkapitalherabsetzung, eine Verminderung der Beteiligungsquote sowie durch Liquidation der Gesellschaft und – auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage beruhende – Anwachsungen.
Wird durch Einbringung von Anteilen oder durch andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage einer der in § 6a Satz 1 GrEStG abschließend aufgeführten Tatbestände verwirklicht,wird die Steuer unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erhoben. Die Einbringung von Grundstück...